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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.12.2017

Verfahrensrecht | Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung (BFH)

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde beruhen sollte (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, schloss am mit der A-GmbH als Organträgerin, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sollte mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam sein und rückwirkend ab dem gelten. Die Anmeldung ging beim Amtsgericht am ein. Die Eintragung erfolgte jedoch erst am . Die Klägerin führte Gewinn an die A-GmbH ab und wies dies in ihrer Bilanz zum entsprechend aus. Das FA behandelte die Gewinnabführung als verdeckte Gewinnausschüttung, da der Ergebnisabführungsvertrag aufgrund fehlender Handelsregistereintragung in 2006 nicht wirksam geworden sei. Die Klägerin stellte beim FA den Antrag, die Körperschaftsteuerfestsetzung wegen Unbilligkeit aufzuheben. Das FA lehnte dies jedoch ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, so wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird.

  • Ein mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag ist steuerrechtlich für die Zeit seiner Durchführung nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln.

  • Zwischen der Klägerin und der A-GmbH hat im Jahr 2006 keine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestanden.

  • Es liegt auch keine sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung vor, sodass die Steuern nicht nach § 163 AO niedriger festgesetzt werden können.

  • Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der Organgesellschaft anstelle des Organträgers zwischen dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags und seiner Eintragung in das Handelsregister bewusst in Kauf genommen.

  • Ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands des § 14 Abs. 1 S. 2 KStG 2002 über die mit der Norm verbundenen Wertungen des Gesetzgebers ist nicht feststellbar. Ein Erlass der auf dem Gewinn der Organgesellschaft lastenden Körperschaftsteuer würde damit die vom Gesetzgeber bezweckte Geltungsanordnung des Gesetzes unterlaufen.

  • Dies gilt auch dann, wenn die verzögerte Registereintragung auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
HAAAG-68045