Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein rechtsfähiger Verein, erstellt u.a. für die in ihm zusammengeschlossenen Ärzte und Zahnärzte Rechnungen und gewährt ihnen Vorschüsse auf die zur Abrechnung eingereichten Honorarforderungen. Er erhebt von seinen Mitgliedern kostendeckende ”Verwaltungsgebühren”.
Abweichend von den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1988 bis 1995) versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die von dem Kläger für seine Leistungen in Anspruch genommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. a sowie nach § 4 Nr. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991/ 1993 (UStG).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die mit der Rechnungserstellung verbundenen sonstigen Leistungen des Klägers seien nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG umsatzsteuerbefreit, weil es sich dabei nicht um ärztliche Leistungen handele. Dem Kläger stehe auch nicht die von ihm begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass überhaupt eine steuerbare Leistung vorliege. Hieran fehle es im Streitfall, weil dem Kläger für die Vorschussgewährung keine eigene Gegenleistung zustehe. Er habe insoweit keine Leistung gegen Entgelt erbracht.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassungsgründe beurteilen sich nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757). Nach Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Überleitungsvorschrift sind nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil ist nach dem verkündet worden.
2. Die Ausführungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stellt.
a) Im vorliegenden Fall ist die Auslegung, mit der das FG die Steuerbefreiung der Umsätze des Klägers nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG durch Abrechnung der ärztlichen Honorarforderungen versagt hat, eindeutig aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ableitbar, so dass für eine weitere Klärung, wie sie der Kläger anregt, kein Bedarf besteht. Dies hat der erkennende Senat in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten, das das Jahr 1987 betraf, im Einzelnen dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom V B 14/99, BFH/NV 1999, 1651).
Dass gleichwohl der vorliegende Rechtsstreit, der einen identischen Sachverhalt in den nachfolgenden Jahren betrifft, insoweit eine rechtsgrundsätzliche Frage aufwirft, hat der Kläger nicht dargelegt. Das gilt insbesondere, soweit er auf das (BStBl I 2001, 157) verweist. Dort wird zur Frage Stellung genommen, inwieweit die Sachverständigentätigkeit eines Arztes unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG fällt; ein Bezug zum vorliegenden Streitfall fehlt.
b) Der Kläger hat im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt. Er rügt insoweit im Kern (lediglich) unrichtige Rechtsanwendung durch das FG.
3. Die Revision kann auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten Divergenz zugelassen werden.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Dieser Zulassungsgrund umfasst auch die Fälle der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.
Insoweit macht der Kläger geltend, die Vorentscheidung weiche von dem (BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426) ab. Nach dieser Entscheidung berechtigt eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen sind, grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG von einem Rechtssatz in dieser BFH-Entscheidung abweicht, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n):
XAAAA-68464