Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis 1979 ein Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagenunternehmen. Er verpachtete 1980 der H-GmbH ein Grundstück und bewegliches Anlagevermögen. Die GmbH führte nunmehr Umsätze im Zusammenhang mit Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen aus. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH und verfügte über die Stimmenmehrheit in der GmbH.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) änderte die Steuerfestsetzungen für 1987 bis 1992, nachdem er bei einer Steuerfahndungsprüfung handschriftliche Aufzeichnungen für die Jahre 1987, 1991 sowie die Monate Januar und Februar 1988 und auch für einzelne Tage des Jahres 1989 ermittelt und daraus auf nicht versteuerte Lohnzahlungen und auf nicht erklärte Umsätze geschlossen hatte. Während einer weiteren Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger bei einer Bank in Luxemburg Wertpapiere im Wert von 550 000 DM besaß, und dass er die Zinsen nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte.
Die nach erfolglosem Einspruch gegen die Steueränderungsbescheide gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte die Umsatzsteuer für 1989, 1990 und 1992 herab und wies die Klage im Übrigen ab.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er begehrt deren Zulassung aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Gründen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Im Streitfall ist für die Beurteilung der Nichtzulassungsbeschwerde § 115 Abs. 2 und 3 FGO in der Fassung vor dem maßgebend; denn nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet worden ist. Die angegriffene Entscheidung des FG ist am verkündet worden.
2. Soweit der Kläger die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zur Klärung der Rechtsfrage begehrt, ob der Tatbestand der Betriebsaufspaltung zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt, ist kein Klärungsbedarf gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei Betriebsaufspaltung Organschaft vorliegen, wenn der Organträger als Besitzunternehmer einer Betriebskapitalgesellschaft (Organgesellschaft) die für deren Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet (vgl. z.B. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom V B 119/98, BFH/NV 1999, 684; vom V B 11/98, BFH/NV 1999, 334; , BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129), sofern die dadurch vorhandene wirtschaftliche Eingliederung auch durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ergänzt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes —UStG— 1991). Es reicht aus, wenn der Besitzunternehmer entgeltlich durch Vermietung oder Verpachtung von Gegenständen an das Betriebsunternehmen tätig wird.
3. Soweit der Kläger die Zulassung wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von mit Fundstellen bezeichneten Entscheidungen des , BFH/NV 2000, 1462; vom I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12; vom I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732; vom IV 142/63, BFHE 87, 504, BStBl III 1967, 201) begehrt, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen.
Der Kläger bezeichnet keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus den für maßgeblich gehaltenen Entscheidungen des BFH, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein könnte, so genau, dass eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Divergenzbeschwerde die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Dem von dem Kläger aus den BFH-Entscheidungen abgeleiteten Rechtssatz widerspricht die Entscheidung des FG auch nicht. Der Kläger hat aus den bezeichneten Entscheidungen den Rechtssatz entnommen, dass dem Steuerpflichtigen ein ungeklärter Vermögenszuwachs nur dann als steuerpflichtige Einnahme zugerechnet werden könne, wenn mit Hilfe einer dem Einzelfall angemessenen Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung nachgewiesen werden könne, dass die auf dem Privatkonto eingezahlten Beträge —ganz oder teilweise— nicht aus ungebundenen Entnahmen oder aus anderen unversteuerten oder steuerbefreiten Einkunftsquellen stammen könnten. Demgegenüber hat das FG seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger an seine Arbeitnehmer Lohn für geleistete Überstunden ausgezahlt hat, ohne die Zahlungen in der Buchführung zu erfassen.
4. Die Revision ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und nicht geprüft, ob die Kassenbuchführung wegen einer ordnungsgemäßen Ablage der Belege der Vorschrift des § 146 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) entspreche, fehlt die Darlegung, welche zusätzlichen Erkenntnisse das FG dadurch hätte gewinnen können. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger Lohnzahlungen geleistet, die er nicht in der Buchführung erfasst hat.
b) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme rügt (§§ 81, 103 FGO), den er darin sieht, dass das FG es abgelehnt hat, die von dem Einzelrichter durchgeführte Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen vor dem gesamten Senat zu wiederholen, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil das FG seine Entscheidung nicht auf einen persönlichen Eindruck von den Zeugen, sondern nur auf den durch die Vernehmungsprotokolle dokumentierten sachlichen Inhalt ihrer Aussagen gestützt hat. Gegen den beurkundeten Inhalt der Aussagen und die darin vom FG hervorgehobenen Ungereimtheiten und Widersprüche hat der anwaltlich vertretene Kläger aber keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
Die Angriffe gegen die Beurteilung dieser Aussagen richten sich gegen die Beweiswürdigung des FG. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt deswegen nicht in Betracht, weil damit kein Verfahrensmangel, sondern (allenfalls) ein Fehler geltend gemacht wird, der materielles Recht betrifft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom X B 203/98, BFH/NV 2000, 435; vom IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691).
Die Beschwerdeschrift enthält auch nicht —was notwendig gewesen wäre— Ausführungen darüber, zu welchen Beweisthemen die Zeugen erneut hätten vernommen werden sollen und dass und inwiefern sie eine andere als die bereits protokollierten Aussagen machen würden.
c) Das Verfahren des FG war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil das FG die nach seiner Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) von dem Kläger in den Streitjahren 1989, 1990 und 1992 erzielten und von ihm nicht versteuerten Umsätze selbst geschätzt hat. Dazu war es nach § 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO berechtigt, wenn es die Höhe dieser Besteuerungsgrundlagen nicht eindeutig ermitteln oder berechnen konnte (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, auf den in § 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO Bezug genommen wird). Weshalb es für den fachkundig vertretenen Kläger im Streitfall nicht vorhersehbar gewesen sein sollte, dass das FG von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen würde, wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargestellt.
d) Eine unzulässige Überraschungsentscheidung, die den Anspruch des Klägers auf das rechtliche Gehör verletzt haben kann, liegt auch nicht darin, dass das FG für seine Schätzung den Umstand gewürdigt hat, dass der Kläger in Luxemburg durch eine Bank Wertpapiere im Wert von 550 000 DM verwalten ließ. Der Kläger hat nach den Feststellungen des FG zudem seine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der steuerrechtlich erheblichen Tatsachen verletzt. Er hat insbesondere nicht zur Klärung beigetragen, wie es zu dieser —ursprünglich von ihm in Abrede gestellten— Vermögensanlage gekommen ist.
Unter diesen Umständen reicht es für die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers nicht aus, dass lediglich vorgetragen wird, das FG habe den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht ausgewertet und das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) wegen einer überraschenden Berücksichtigung von Schätzungsgrundlagen nicht gewährt. Der Kläger hat nicht —was notwendig gewesen wäre— bezeichnet, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden müssen und zu welchem Vorbringen er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hatte (BFH-Beschlüsse vom VIII B 85/93, BFH/NV 1995, 142; vom II B 29/93, BFH/NV 1994, 730; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13, § 120 Rz. 38).
Hinzu kommt, dass der Kläger in der Beschwerdeschrift auch nicht ausgeführt hat, inwieweit die Vorentscheidung auf dem von ihm gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hängt die Zulassung der Revision bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel aber davon ab, dass die angefochtene Entscheidung —nach der insoweit maßgebenden Auffassung des FG— auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu enthält die Beschwerdeschrift jedoch keine Ausführungen.
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 823 Nr. 6
UAAAA-68452