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LSG Bayern Urteil v. - L 20 VG 4/13

Leitsatz

Leitsatz:

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu sogenannten "Schockschäden" bei einem Sekundäropfer erfordert eine "besonders schreckliche Gewalttat". Eine solche Gewalttat ist nur bei Totschlag und Mord sowie vergleichbaren Gewalttaten anzunehmen. Eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB fällt nicht darunter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAG-67908

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Bayern, Urteil v. 28.03.2017 - L 20 VG 4/13

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