Gesetzgebung | Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018 (Minijob-Zentrale)
Die Minijob-Zentrale informiert über wichtige Änderungen zum
Jahreswechsel bei den Minijob-Regelungen.
Hierzu wird weiter ausgeführt.
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum von 18,7 % auf 18,6%. Damit können sich Minijobber noch günstiger das volle Leistungspaket der Rentenversicherung sichern. Sie zahlen ab dem Zeitpunkt nur noch eine Eigenleistung von 3,6 % des Arbeitsentgelts (13,6 % bei Minijobs in Privathaushalten). Arbeitgeber zahlen weiterhin einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15% (5 % bei Minijobs in Privathaushalten).
Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab nicht mehr 0,09 %, sondern 0,06 % . Die Insolvenzgeldumlage sichert Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz ihres Arbeitgebers finanziell ab. Arbeitnehmer erhalten dann von der Bundesagentur für Arbeit bis zu drei Monate lang Insolvenzgeld als Ausgleich für ihren ausgefallenen Verdienst.
Die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, sinkt zum von 0,30 % auf 0,24 %. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bleibt bei 0,90 %. Der Erstattungssatz bleibt ebenfalls bei 80 %.
Weitere Infos hierzu sowie die Fälligkeit der Minijob-Abgaben hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: Minijob-Newsletter v. (il)
Fundstelle(n):
LAAAG-67893