BFH Beschluss v. - V B 34/02

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO—). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Im Übrigen steht gemäß § 128 Abs. 3 FGO den Beteiligten die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Daran fehlt es, denn das FG hat in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen seinen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht statthaft (z.B. , BFH/NV 2000, 1327, m.w.N.). Das folgt daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO lediglich auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auf § 116 (früher § 115 Abs. 3 FGO) verweist. Das bedeutet, dass zwar die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind, für die Entscheidung über die Zulassung jedoch ausschließlich das FG zuständig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1327, m.w.N.).

Fundstelle(n):
DAAAA-68449