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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 23 | Verfahrensrecht: Antrag auf Veranlagung beim falschen Finanzamt kein Problem

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist nach einem Urteil des FG Köln selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen muss. Die Finanzverwaltung könne zudem einem steuerlich nicht beratenen Bürger nicht vorhalten, dass ein Finanzamt unzuständig sei, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete.

Den Abschluss bilden heute zwei interessante beim BFH anhängige Prozesse zum Verfahrensrecht.

Viel Verständnis für Steuerbürger, die keinen Berater haben, hat das Finanzgericht Köln gezeigt.

Im Streitfall war ein Angestellter nicht verpflichtet, eine Steuererklärung für 2009 abzugeben. Er tat dies freiwillig und warf die Erklärung – quasi auf den allerletzten Drücker – am gegen 20 Uhr bei einem Kölner Finanzamt ein. Leider allerdings nicht bei dem für ihn zuständigen Finanzamt. Dieses lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass es die Erklärung erst in 2014 erhalten habe. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei erst nach dem Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit ...

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