Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb eine selbständige Handelsvertretung. In den Streitjahren 1992 und 1993 veräußerte sie je einen PKW; die PKW hatte sie ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gebraucht erworben.
Die Klägerin wies die Veräußerungserlöse in ihren Bilanzen als Ertrag aus; sie berücksichtigte die Fahrzeuglieferungen sowohl in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch in den Jahreserklärungen als steuerpflichtige Umsätze.
Im Dezember 1995 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuer zu berichtigen; zur Begründung gab sie an, eine Besteuerung der Entnahme von Gegenständen, deren Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, komme nicht in Betracht.
Mit auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheiden setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Bemessungsgrundlage für den PKW-Verwendungseigenverbrauch herab, behandelte die Veräußerung der PKW aber weiterhin als umsatzsteuerpflichtig (Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 vom ).
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts eine Entnahme der PKW vor ihrer Veräußerung. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügt eine Abweichung der Vorentscheidung von dem (BFHE 196, 363; Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften —EuGH— vom Rs. C-323/99 —Brandenstein—); die entscheidende Rechtsfrage laute: ”Unterliegt die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw, den ein Unternehmen von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, der Umsatzbesteuerung?” Diese Frage habe der BFH in dem genannten Urteil verneint.
Das FA ist der Beschwerde entgegen getreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO setzt eine im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage voraus. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist im Revisionsverfahren nicht klärbar, da das FG eine Entnahme der PKW verneint hat. Die Vorentscheidung weicht deshalb auch nicht von dem Urteil des BFH in BFHE 196, 363 (Brandenstein) ab. Wie der , Bakcsi (Umsatzsteuer-Rundschau 2001, 149) bestätigt hat, unterliegt die Veräußerung eines PKW in Fällen der vorliegenden Art in vollem Umfang der Umsatzsteuer, falls der Steuerpflichtige den PKW nicht vor der Veräußerung seinem Unternehmen entnommen hat. Eine derartige Entnahme hat das FG aufgrund der Umstände des Streitfalls verneint; soweit sich die Klägerin gegen diese Sachverhaltswürdigung wendet, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 960 Nr. 7
ZAAAA-68446