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Online-Nachricht - Dienstag, 19.12.2017

Einkommensteuer | Alarmüberwachungsleistung keine haushaltsnahe Dienstleistung (FG)

Pauschale Gebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts in der Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Kläger schloss einen Vertrag mit einer GmbH & Co. KG, die die Überwachung der vom Kläger betriebenen Meldeanlage durch ihre Notrufzentrale zur Entgegennahme, Protokollierung und Auswertung eingehender Meldungen und die damit verbundene Objektüberwachung übernahm. Der Kläger zahlte eine monatliche Grundgebühr für die verschiedene Kriterien wie Überfall, Einbruch, Routine und Schlüsselverwahrung oder auch Brandmelder-/Gasalarm. Das FA erkannte die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen an, da die Dienstleistung nicht im Haushalt des Klägers erbracht wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das FG führte hierzu u.a. aus:

  • Die Steuerermäßigung des § 35a EStG kann nicht für pauschale Aufwendungen für den Anschluss einer Notrufbereitschaft in Anspruch genommen werden, da die Notrufbereitschaft nicht im räumlichen Bereich des Grundstücks untergebracht war und dort ihre Tätigkeit ausübte (so auch ). Es fehlt an dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt.

  • Der BFH hatte zwar in seinem Aufwendungen für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des „Betreuten Wohnens” in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG anerkannt.

  • Dort ging es jedoch um die Rufbereitschaft für überwiegend medizinisch-pflegerische Leistungen. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Im Streitfall ging es dagegen um die Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts.

  • Dass auch die Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche und/oder Überfälle sowie Brand- und Gasaustrittsfälle gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird und derartige Notfälle in gleicher Weise regelmäßig eintreten wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit bei leichten Erkrankungen älterer Personen, kann nicht festgestellt werden.

  • Außerdem hat der BFH ausdrücklich auch an den Aufenthalt des Steuerpflichtigen im räumlichen Bereich seiner Wohnung angeknüpft, während an einen Aufenthalt des Klägers bei den Leistungen des GmbH & Co. KG im hiesigen Fall gerade nicht angeknüpft wird. Vielmehr soll die GmbH & Co. KG den Kläger auch benachrichtigen, wenn ein Rauch- oder Gasalarm ausgelöst wird, während der Kläger sich nicht in der Wohnung aufhält.

Hinweis:

Lesen Sie hierzu auch unseren Blog-Beitrag.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
MAAAG-67845