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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2201/15 EFG 2018 S. 136 Nr. 2

Gesetze: ErbStG 2013 § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1, BewG § 103 Abs. 1, HGB § 250 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Passive Rechnungsabgrenzungsposten keine berücksichtigungsfähigen Schulden bei der Erbschaftsteuer

Leitsatz

§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG 2013 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass auch passive Rechnungsabgrenzungsposten als Schulden abzugsfähig sind. Darin liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 41
DStRE 2018 S. 1429 Nr. 23
EFG 2018 S. 136 Nr. 2
ErbStB 2018 S. 41 Nr. 2
KÖSDI 2018 S. 20640 Nr. 2
UVR 2018 S. 44 Nr. 2
UAAAG-67705

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.10.2017 - 2 K 2201/15

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