Einfuhrabgaben: Auswirkungen des EU-Beitritts
2004 auf den zollrechtlichen Status von Waren der Beitrittsländer
Leitsatz
1. Ein Kläger kann sich nach
der Benutzung des sog. "grünen Kanals" im Flughafen nur mit Erfolg
auf die Rückwareneigenschaft einer eingeführten Ware berufen, wenn
der Unionswaren-Status der Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr feststeht.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine aus Ungarn stammende Ware zwar
nach dem EU-Beitritt Ungarns 2004 durch Privatkauf erworben wurde,
aber nicht mehr aufklärbar ist, ob sich die Ware vor dem Beitritt
im zollrechtlich freien Verkehr Ungarns befunden hat.
2. Waren im Gebiet der Beitrittsländer
sind nicht automatisch mit dem Beitritt zur Europäischen Union im
Rahmen der Erweiterung 2004 zu Unionswaren geworden, sondern nach
den Regelungen der Beitrittsakte nur dann, wenn sie sich bereits
in den Beitrittsländern im zollrechtlich freien Verkehr befunden
haben.
Fundstelle(n): DAAAG-67699
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.10.2017 - 4 K 145/15
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