Häusliches Arbeitszimmer: nicht nur untergeordnete
private Mitnutzung - keine anteilige Berücksichtigung von Allgemeinräumen
Leitsatz
1. Die nicht nur untergeordnete
private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen
Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann
aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers
entsprechend eingerichteten Raum (Betriebsstätte) handelt (Anschluss
an den Beschluss des Großen Senats des ,
BFHE
251, 408, BStBl II 2016, 265
und nachfolgend ,
BStBl
II 2016, 884).
2. Wenn ein Steuerpflichtiger
Räume seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen
oder betrieblichen Zwecken nutzt, können anteilige Aufwendungen
der Allgemeinräume (Abstellraum, Flur, WC) nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden. Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich
oder betrieblich genutzten Raum um ein "häusliches Arbeitszimmer"
handelt, als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich
als Betriebsstätte anzusehen ist.
Fundstelle(n): ZAAAG-67696
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.10.2017 - 2 K 215/16
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