BFH Beschluss v. - V B 181/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Umsatzsteuer 1997 erhoben. In diesem Verfahren hat sie den Richter am Finanzgericht (RiFG) A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das FG lehnte den Antrag ohne dessen Mitwirkung mit Beschluss vom ab. Zur Begründung verwies es auf seinen Beschluss vom in einer anderen Sache.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). § 128 Abs. 2 FGO n.F. findet keine Anwendung, da die angefochtene Entscheidung vor dem zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Derartige Gründe kommen auch im Streitfall in Betracht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den mittlerweile aufgehoben und das Ablehnungsgesuch gegen den RiFG A für begründet erklärt (, BFH/NV 2001, 1431). Der erkennende Senat schließt sich den Rechtsausführungen des IV. Senats an. Er verweist die Sache an das FG zurück, damit dieses noch einmal Gelegenheit zur Überprüfung erhält, ob die Dinge in dem vorliegenden Verfahren wirklich genau so liegen wie im Verfahren…(IV B 118/00).

Fundstelle(n):
LAAAA-68429