Gründe
1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) schätzte die Umsätze des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Streitjahre 1991 bis 1996, weil dieser ihm keine Steuererklärungen vorgelegt hatte. Der Kläger legte gegen die mit Postzustellungsurkunde am 6. und zugestellten Umsatzsteuerbescheide für 1991 bis 1996 am bei dem Hessischen Finanzminister Einsprüche ein. Das Einspruchsschreiben wurde dem FA übersandt und ging dort am ein. Das FA wies die Einsprüche als unzulässig ab, weil das Einspruchsschreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei ihm eingegangen sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben seien.
Der Kläger erhob dagegen Klage und begehrte die Aufhebung der erwähnten Steuerbescheide, weil die Schätzungen willkürlich seien.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die Steuerbescheide nicht nichtig und die Festsetzungen wegen des verspätet eingelegten Einspruchs unanfechtbar seien.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und führt zur Begründung u.a. aus, das FG habe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung entschieden. Er habe —wie aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ersichtlich— beantragt, den Vorsitzenden des Senats und sämtliche Senatsmitglieder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als befangen abzulehnen. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden sei von der geschäftsplanmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden und den übrigen Senatsmitgliedern, der Antrag gegen sämtliche Senatsmitglieder sei von diesen einschließlich des geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden abgelehnt worden. Über die Ablehnung des Vorsitzenden hätten die übrigen Senatsmitglieder aber nicht entscheiden dürfen, weil sie zu diesem Zeitpunkt abgelehnt worden seien und darüber noch nicht entschieden worden sei.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Beschwerde ist zulässig.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter kann nach der ab geltenden Rechtslage nicht mehr mit der Beschwerde, sondern nur mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gerügt werden (§ 128 Abs. 2 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757). Insoweit verdrängt § 128 Abs. 2 FGO die Regelung in § 51 i.V.m. § 46 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es kommt somit für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ab nicht mehr darauf an, ob das FG das Ablehnungsgesuch in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache zurückweisen darf (vgl. zur früheren Rechtslage: , BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570; vgl. auch , BFH/NV 1993, 112).
b) Die Beschwerde ist aber unbegründet.
aa) Ein Verfahrensfehler des FG ist nicht gegeben. Es hat über die Ablehnung des Vorsitzenden zutreffend ohne ihn entschieden (§ 51 FGO i.V.m. §§ 45, 46 Abs. 1 ZPO; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 51 FGO Tz. 46). Das gegen sämtliche Senatsmitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch konnten diese als unzulässig selbst im Urteil zurückweisen (, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376; Tipke/Kruse, a.a.O., § 51 FGO Tz. 39, 41, 46).
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Dem Grundsatz der Individualablehnung entsprechend muss das Ablehnungsgesuch sich grundsätzlich auf bestimmte Richter beziehen. Es ist daher im Allgemeinen unzulässig, einen Spruchkörper als Ganzes abzulehnen. Zwar gilt dies nicht, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer vorangegangenen Kollegialentscheidung abgelehnt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 1994, 637, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht.
Die Ablehnung des gesamten Senats wurde nicht dadurch zulässig, dass der Kläger die Senatsmitglieder namentlich bezeichnete oder dass einige im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide beteiligt waren. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, und vom VIII B 7/87, BFH/NV 1989, 639).
Gravierende und ohne weiteres feststellbare sachliche Fehler, die auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (, BFH/NV 1989, 708; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 51 Anm. 40; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 42 Anm. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte) oder auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (, BFH/NV 1989, 587, II. 3. a der Gründe), sind den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs erkennbar, weil der Kläger in den langjährigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzustellen. Er hatte Gelegenheit, schriftsätzlich Stellung zu nehmen und hatte einen Schriftsatz auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung überreicht. Er konnte —wie das Protokoll ausweist— zur Sache mündlich vortragen. Dies hatten er und seine Bevollmächtigten auch getan. Dass es zutreffend für die Entscheidung nur auf die Rechtzeitigkeit der Einsprüche ankam, war dem Kläger bekannt. Das FG hatte dies ausreichend in der Aussetzungsentscheidung begründet. Die Ablehnungsgesuche dienten unter diesen Umständen der weiteren Verzögerung der Entscheidung. Sie waren unzulässig.
bb) Selbst wenn bei der Ablehnung des Vorsitzenden die übrigen Senatsmitglieder wegen des zusätzlich zeitgleich gestellten Antrags auf Ablehnung sämtlicher Senatsmitglieder nicht hätten mitwirken dürfen, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet (auf den BFH-Beschluss in BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376 wird Bezug genommen).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 58
BFH/NV 2003 S. 58 Nr. 1
BAAAA-68428