BFH Beschluss v. - V B 179/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine beim ... Senat des Finanzgerichts (FG) anhängige Klage wegen Umsatzsteuer 1997 erhoben. In diesem Verfahren hat er den Richter am Finanzgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das FG lehnte den Antrag ohne dessen Mitwirkung mit Beschluss vom ab. Zur Begründung verwies es auf seinen Beschluss vom .

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). § 128 Abs. 2 FGO n.F. findet keine Anwendung, da die angefochtene Entscheidung vor dem zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Derartige Gründe kommen auch im Streitfall in Betracht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den mittlerweile aufgehoben und das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Finanzgericht X für begründet erklärt (, BFH/NV 2001, 1431). Der erkennende Senat schließt sich den Rechtsausführungen des IV. Senats an. Er verweist die Sache an das FG zurück, damit dieses noch einmal Gelegenheit zur Überprüfung erhält, ob die Dinge im vorliegenden Verfahren wirklich genau so liegen wie im Verfahren —Az. ...— (IV B 118/00).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Kosten fallen dem im Klageverfahren unterliegenden Beteiligten zur Last.

Fundstelle(n):
RAAAA-68427