Hinterziehungszinsen bei verschwiegenen Einkünften aus umsatzsteuerpflichtiger Vermietung
hinterzogene Steuer als Bemessungsgrundlage
keine Kürzung der hinterzogenen Einkommensteuer aufgrund der Abführung von Umsatzsteuer in späteren Veranlagungszeiträumen
Leitsatz
1. Hinterzogene Steuer i. S. v. § 235 AO ist die Steuer, welche das FA bei zutreffender Kenntnis der Sachlage festgesetzt
hätte. Der Steuerbescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid; vielmehr ist für Zwecke der Berechnung der Hinterziehungszinsen
die materiell zutreffende Steuer zu ermitteln.
2. Im Rahmen der Überschusseinkünfte ist die abgeführte Umsatzsteuer gem. § 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten
abzugsfähig; für eine Berücksichtigung als „fiktive Werbungskosten” in einem früheren Veranlagungszeitraum besteht keine Rechtsgrundlage.
3. Eine Rückstellung für hinterzogene Steuern darf erst in dem Zeitraum gebildet werden, in dem mit einer Rückforderung ernsthaft
gerechnet werden muss.
4. Die vorgebliche „doppelte” Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund
der Hinterziehung stellt eine sachgerechte und systemimmanente Abschöpfung der Zinsvorteile aufgrund der Hinterziehung dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 42 DStRE 2018 S. 1388 Nr. 22 EFG 2018 S. 85 Nr. 2 IAAAG-67641
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2017 - 13 K 1967/15
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