Prämienzahlungen einer Krankenkasse aufgrund eines Wahltarifs nach § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragsrückerstattung an den Krankenversicherten,
Minderung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen
Leitsatz
1. Nach § 53 Abs. 1 SGB V von einer Krankenkasse an den Versicherten dafür geleistete Prämienzahlungen, dass der Versicherte
einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt, stellen Beitragsrückerstattungen dar und mindern
die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge (Anschluss an IV C 3 –
S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 72; Abgrenzung vom ).
2. Zahlungen einer Krankenkasse nach § 53 Abs. 1 SGB V sind mit einer klassischen Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung
vergleichbar, wenn die Zahlungen der Krankenkasse – unabhängig ob als Prämie, Guthaben, Rückerstattung bezeichnet – deshalb
erfolgen, weil die Versicherten die Versicherung nicht in Anspruch genommen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 104 Nr. 2 EStB 2018 S. 181 Nr. 5 ErbStB 2018 S. 78 Nr. 3 RAAAG-67638
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.10.2017 - 6 K 6119/17
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