An Notrufzentrale geleistete Zahlungen für Alarmüberwachungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a
Abs. 2 S. 1 EStG steuerbegünstigt
Leitsatz
Pauschale Gebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale
zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs/Überfalls, Brandes oder Gasaustritts in der Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht
als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt, wenn sich die Notrufzentrale nicht einmal in der Nähe des Haushalts des
Steuerpflichtigen befindet und es deswegen an dem erforderlichen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung
zum Haushalt fehlt (Anschluss an ; Abgrenzung zum ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 39 DStRE 2018 S. 1420 Nr. 23 DStZ 2018 S. 57 Nr. 3 EFG 2018 S. 40 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2018 S. 387 XAAAG-67636
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.09.2017 - 7 K 7128/17
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