Keine Kürzung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen an das studierende Kind bei Unterhaltsleistungen von dessen nichtehelichem
Lebensgefährten
Leitsatz
1. Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Kostentragung in der Haushaltsgemeinschaft und einer Abrechnung hierüber ist davon
auszugehen, dass das der Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Beteiligten der Gemeinschaft gleichermaßen
zur Verfügung stand.
2. Eine Aufteilung nach § 33a Abs. 1 S. 7 EStG ist nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu nach § 33a
Abs. 1 S. 1 EStG zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten
gleichgestellt ist; eine sittliche Unterhaltsverpflichtung reicht nicht aus.
3. Der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes ist einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht entsprechend § 33a
Abs. 1 S. 3 EStG gleichgestellt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen,
sondern aus anderen Gründen gekürzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 127 Nr. 2 EStB 2018 S. 181 Nr. 5 GStB 2018 S. 38 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2018 S. 316 NAAAG-67635
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 05.09.2017 - 3 K 1098/16
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