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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3539/16 EFG 2018 S. 235 Nr. 3

Gesetze: AO § 251 Abs. 3, AO § 370, InsO § 174 Abs. 2, InsO § 185 S. 1, InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 302 Nr. 1

Widerspruch gegen den Rechtsgrund der zur Tabelle angemeldeten Forderung

Feststellung des Rechtsgrunds der Steuerhinterziehung

rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat

Mindeststrafe

Leitsatz

1. Ein isolierter Widerspruch nur gegen den Rechtsgrund der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist zulässig. Aufgrund eines solchen Widerspruchs darf das FA durch Feststellungsbescheid (nur) über den Rechtsgrund (hier: der Steuerhinterziehung) entscheiden.

2. Eine Steuerhinterziehung ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.

3. Das FA kann auch dann den Rechtsgrund der Steuerhinterziehung mit Bescheid feststellen, wenn nur der Schuldner (und nicht auch der Insolvenzverwalter) dem Rechtsgrund widerspricht.

4. Der Schuldner ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist, und zwar auch dann, wenn der Vorbehalt der Verurteilung zu einer Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit nicht zum Tragen kommt. Auch hinsichtlich der Nebenleistungen eine rechtskräftige Verurteilung notwendig.

5. Der Gesetzgeber hat in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat eine Mindeststrafe aufgenommen (Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten), nicht aber bei den nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommenen Forderungen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 235 Nr. 3
DAAAG-67634

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.05.2017 - 1 K 3539/16

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