Widerspruch gegen den Rechtsgrund der zur Tabelle angemeldeten Forderung
Feststellung des Rechtsgrunds der Steuerhinterziehung
rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat
Mindeststrafe
Leitsatz
1. Ein isolierter Widerspruch nur gegen den Rechtsgrund der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist zulässig. Aufgrund
eines solchen Widerspruchs darf das FA durch Feststellungsbescheid (nur) über den Rechtsgrund (hier: der Steuerhinterziehung)
entscheiden.
2. Eine Steuerhinterziehung ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.
3. Das FA kann auch dann den Rechtsgrund der Steuerhinterziehung mit Bescheid feststellen, wenn nur der Schuldner (und nicht
auch der Insolvenzverwalter) dem Rechtsgrund widerspricht.
4. Der Schuldner ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe
bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist, und zwar auch dann, wenn der Vorbehalt der Verurteilung
zu einer Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit nicht zum Tragen kommt. Auch hinsichtlich der Nebenleistungen eine rechtskräftige
Verurteilung notwendig.
5. Der Gesetzgeber hat in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat
eine Mindeststrafe aufgenommen (Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten),
nicht aber bei den nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommenen Forderungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 235 Nr. 3 DAAAG-67634
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.05.2017 - 1 K 3539/16
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