Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ Prostituierten in ihrem Hausgrundstück tageweise etwa 10 qm große Zimmer gegen Zahlung von 100 bis 125 DM. Deswegen erklärte die Klägerin für die Streitjahre zunächst steuerpflichtige Umsätze aus gewerblicher Zimmervermietung. Ihren Antrag, die erklärungsgemäß durchgeführten Umsatzsteuerfestsetzungen zu ändern und von steuerfreien Umsätzen durch Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993 auszugeben, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Überlassung der Räume an die Prostituierten zur Ausübung von Geschlechtsverkehr als steuerpflichtig. Es kam nach Würdigung der im Streitfall festgestellten Tatsachen zu der Überzeugung, das Schwergewicht der von der Klägerin erbrachten Leistungen liege nicht allein in der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten. Vielmehr habe die Klägerin Maßnahmen und Einrichtungen bereitgestellt, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielten, eine Organisation zu schaffen und zu unterhalten, um die berufliche Tätigkeit der Prostituierten zu fördern. Sie habe Räume ausschließlich Prostituierten und nicht auch anderen Mietern (mit Ausnahme eines Hausmeisters) überlassen. Sie habe durch bauliche Gestaltung ihres Gebäudes (Kontaktraum, Erleichterung der Kontaktanbahnung durch neue Fensteranlage), durch eine nur tageweise Vermietung mit Vereinnahmung von Tagesmieten durch den u.a. dazu bestellten Hausmeister, durch die Höhe von Tagesmieten, die nicht durch die Raumüberlassung erklärbar seien, den Prostituierten die Gelegenheit verschafft, Kunden zu gewinnen.
Mit der Beschwerde gegen das begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Dazu führt sie u.a. aus, sie, die Klägerin, werde gegenüber anderen gewerblich tätigen Unternehmern in verfassungswidriger Weise (Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes) ungleich behandelt.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Klägerin hat keine Gründe dargelegt, die zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen.
1. Anwendbare Vorschriften
Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das neue Recht anzuwenden.
2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, 52). Eine Änderung gegenüber den vor dem dazu entwickelten Grundsätzen ergibt sich nicht (so auch BFH-Beschlüsse vom VIII B 61/01; vom X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden. Dazu muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert aufzeigen, dass sie klärbar und klärungsbedürftig ist. In der Beschwerdebegründung muss schlüssig dargelegt werden, dass die Beurteilung der Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. , BFH/NV 2002, 205; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2001, 312, 315).
b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht.
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, aus dem Vorliegen eines zivilrechtlichen Mietvertrages auf die Steuerfreiheit der Zimmerüberlassung und die Ungleichbehandlung der Klägerin mit der Besteuerung der Vermietung an Mieter in einem Einkaufs- und Technologiezentrum zu schließen. Die Klägerin setzt sich aber nicht damit auseinander, ob und in welcher Weise das für die Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991/1993 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der ”Vermietung und Verpachtung von Grundstücken” richtlinienkonform gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ausgelegt werden muss. Dabei handelt es sich um eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts, für deren Inhalt das Zivilrecht der Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften —EuGH—, Urteil vom Rs. C-326/99 - Stichting Goed Wonen, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 2001, 484, Rz. 47 ff.). Die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietung ist eng auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement des Umsatzes ist (vgl. - Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-439, UR 2001, 153, Rz. 27).
c) Im Übrigen ist die Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Überlassung von Räumen durch die oben (unter b) wiedergegebene EuGH-Rechtsprechung und die BFH-Rechtsprechung grundsätzlich geklärt.
Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen nicht vor, wenn beim Zusammentreffen von Merkmalen eines Miet- oder Pachtvertrages und Merkmalen anderer Vertragsarten nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Vertragsleistungen überdeckt wird (vgl. zur Überlassung von Räumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit BFH-Entscheidungen vom V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 525, und vom V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526). Diese Grundsätze hat das FG in der Vorentscheidung auch angewendet.
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Vermietern von Räumen an Mieter in einem gewerblichen Einkaufszentrum liegt offensichtlich schon deswegen nicht vor, weil Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum nicht tageweise vermietet werden.
3. Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung/ Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)
Es ist auch kein Grund vorhanden, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Die Klägerin hat zu diesem Beschwerdegrund keine Ausführungen gemacht. Deshalb ist nicht darauf einzugehen, ob eine Zulassung der Revision wegen der Abweichung der Vorentscheidung von dem (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 506, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 246) erforderlich ist. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung herausgestellt werden, dass und weshalb unvereinbare Entscheidungen vorhanden sind (vgl. zu den Anforderungen den , BFH/NV 2002, 529).
4. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1345 Nr. 10
DAAAA-68423