Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist die ”Gesellschaft bürgerlichen Rechts Blockheizkraftwerk S."; ihre Gesellschafter sind 24 Grundstückseigentümer im Baugebiet S. Gesellschaftszweck ist der Betrieb eines (noch zu errichtenden) Blockheizkraftwerks (BHKW) zur Versorgung der daran angeschlossenen 24 Reihenhäuser der Gesellschafter mit elektrischer Energie und Wärme. § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lautet: ”Der Gesellschaft wird von der Eigentümergemeinschaft Kraftwerk das komplette und betriebsbereite BHKW kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.”
Die Grundstückserwerber beauftragten die K-GmbH mit der Errichtung des Heizkraftwerkes. Die K-GmbH errichtete auf der Grundlage einer ”an die Eigentümergemeinschaft S.” erteilten Baugenehmigung das Heizkraftwerk und erteilte darüber der ”Betreibergesellschaft BHKW S.” in den Jahren 1994 und 1995 (Streitjahre) Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
Die Klägerin hat die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Klägerin sei nicht Bestellerin der Baumaßnahme gewesen; die Bauherren des Heizkraftwerkes und die Klägerin seien zwei selbständige, voneinander zu unterscheidende Unternehmen. Der Auftrag zur Errichtung des Kraftwerks sei von den einzelnen Bauherren und nicht von der Klägerin erteilt worden, die somit nicht Leistungsempfänger hinsichtlich dieser Bauleistung sei.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) würdigte —wie zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt wird— ”den Sachverhalt auf Grundlage der vorgelegten Verträge und den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin gehend, dass die Klägerin Empfängerin der das BHKW betreffenden Bauleistungen war”.
Das FA wendet sich gegen dieses Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die es auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
II. Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Nach Auffassung des FA geht es im vorliegenden Fall um die ”Rechtsfrage, ob der Vorsteuerabzug auch einem anderen als dem Leistungsempfänger zu gewähren ist”. Es ist der Auffassung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich. Denn das FG weiche von den Rechtsgrundsätzen ab, die der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellt habe. Danach sei Leistungsempfänger im Allgemeinen derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet sei (Hinweis auf , BFHE 152, 255, BStBl II 1989, 677; vom XI R 50/93, BFH/NV 1996, 185).
Von diesen Grundsätzen weiche das FG insoweit ab, weil es nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Gesellschaft, die das BHKW betreibe und die Bruchteilsgemeinschaft, die das BHKW errichtet habe, als Einheit ansehe, obwohl es sich bei diesen Personenzusammenschlüssen um verschiedene Rechtssubjekte handele, die unterschiedliche Zwecke verfolgten.
Zudem habe die Frage, ob ein anderer als der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen könne, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil von der Beantwortung dieser Frage zahlreiche Fälle betroffen seien.
3. Diese Ausführungen des FA rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht.
a) Die vom FA behauptete Abweichung der Vorentscheidung von den bezeichneten Urteilen des BFH liegt nicht vor.
Das FG hat entgegen der Auffassung des FA den Vorsteuerabzug nicht einem anderen als dem Leistungsempfänger gewährt. Es hat vielmehr —auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und der Erläuterungen der Klägerin dazu— den Sachverhalt dahin gehend gewürdigt, dass die Klägerin Empfängerin der das Heizkraftwerk betreffenden Bauleistungen war. Es hat hierzu ausgeführt, Errichter des Heizkraftwerkes sei nicht der einzelne Bauherr jeweils anteilig, sondern die aus der Gesamtheit der Bauherren bestehende Bauherrengemeinschaft. Das FG hat sodann im Einzelnen dargelegt, die Gesellschaft, die das Heizkraftwerk betreibe —also die Klägerin—, sei mit der Gemeinschaft, die das Heizkraftwerk errichtet habe, identisch (FG-Urteil S. 9 f.).
b) Daraus folgt, dass die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden kann. Denn die vom FA als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage, ob ein anderer als der Leistungsempfänger Vorsteuer abziehen kann, würde sich aufgrund der getroffenen Feststellungen und Würdigungen des FG in einem Revisionsverfahren nicht stellen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1061 Nr. 8
JAAAA-68421