Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbrachte als Einzelunternehmer überwiegend Umsätze durch versicherungsmathematische Gutachten. Er war in den Streitjahren (1982, 1984 bis 1992) Geschäftsführer und Gesellschafter der X-GmbH (nachfolgend X) und einer Verwaltungs-GmbH (nachfolgend VerwG). Gesellschaftszweck der X war die wirtschaftliche und finanzmathematische Beratung von Industrie, Handel und Gewerbe. Zweck der VerwG war die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen, die Versicherungen vermittelten und Wirtschaftsberatung ausführten. Zum jeweiligen Anlagevermögen der X und der VerwG gehörte jeweils eine Rechenanlage.
Beide Gesellschaften führten in den Streitjahren eigene Umsätze gegenüber Dritten aus. Sie machten ebenso wie der Kläger Ansprüche auf Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer für Umsätze durch ”Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen” nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) geltend.
Nach Betriebsprüfungen bei dem Kläger und den beiden erwähnten Gesellschaften lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) diese Begehren ab. Zur Begründung legte das FA dar, die X und die VerwG seien Organgesellschaften des Klägers. Dieser habe nicht nachgewiesen, dass er für westdeutsche Unternehmer die auf Datenverarbeitungsanlagen ausgewerteten Eingabedaten übermittelt habe. Vielmehr habe er die Datenverarbeitungsanlagen nur zur Ausführung von versicherungsmathematischen Gutachten eingesetzt.
Die Einsprüche des Klägers gegen die Steuerfestsetzungen für 1982, 1984 bis 1992 wies das FA zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1982, 1984 bis 1989 und gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1990 bis 1992 ab, soweit sie gegen die Versagung der Kürzungsansprüche gerichtet waren. Zur Begründung führte das FG u.a. aus, es könne sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den beiden allein zum Nachweis der Voraussetzungen für den Kürzungsanspruch vorgelegten Rechnungen die Überzeugung gewinnen, dass er Datenverarbeitungsleistungen als Hauptleistungen für die Auftraggeber erbracht habe. Vielmehr seien die Datenverarbeitungsanlagen nur zur Ausführung von versicherungsmathematischen Gutachten und für andere Leistungen (Schulungen) verwendet worden.
Mit den Beschwerden (V B 154/01 wegen Umsatzsteuer 1982, 1984 bis 1989 und V B 155/01 wegen Umsatzsteuer 1990 bis 1992) gegen die —insoweit— klageabweisenden Urteile begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Das FA ist den Beschwerden entgegengetreten.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Verbindung
Der Senat verbindet die Beschwerdeverfahren zu gemeinsamer Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die in den Verfahren maßgebenden Sachverhalte, die angegriffenen Urteile des FG und die dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden weisen so weitgehende Übereinstimmungen auf, dass es zweckmäßig ist, gemeinsam zu entscheiden.
2. Anwendbare Vorschriften
Die Zulässigkeit der Beschwerden bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das neue Recht anzuwenden.
3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
a) Der Kläger misst der Rechtsfrage (sinngemäß) grundsätzliche Bedeutung bei, ob die von ihm oder seinen Organgesellschaften gegenüber westdeutschen Abnehmern erbrachten Leistungen als Datenverarbeitungsleistung nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BerlinFG begünstigt seien.
Das FG habe dies —so führt er zur Begründung u.a. aus— zu Unrecht verneint und rechtsirrig angenommen, die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens und die Durchführung einer Schulung sei etwas anderes als die Erbringung einer nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BerlinFG begünstigten Datenverarbeitungsleistung. Das FG sei selbst davon ausgegangen, dass er, der Kläger, in seinem Organkreis Produkte auf versicherungsmathematischem Gebiet mit Hilfe seiner Großrechneranlage erstellt und sie vermarktet habe.
b) Diese Begründung genügt den Anforderungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) jedoch nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, 52). Eine Änderung gegenüber den vor dem dazu entwickelten Grundsätzen ergibt sich nicht (so auch BFH-Beschlüsse vom VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; vom X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).
Dazu muss der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert aufzeigen, dass sie klärbar und klärungsbedürftig ist. In der Beschwerdebegründung muss schlüssig dargelegt werden, dass die Beurteilung der Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. , BFH/NV 2002, 205; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 312, 315).
c) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Er hat keine Rechtsfragen dargelegt, sondern lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sachentscheidung des FG vorgebracht.
Die Beschwerdebegründung ergibt nur, dass die tatsächliche Beurteilung des FG der vom Kläger mit den Datenverarbeitungsanlagen ausgeführten Leistungen als Nebenleistungen zu Gutachter- und Schulungsleistungen angegriffen wird. Die Beschwerde setzt sich dagegen nicht mit den rechtlichen Grundlagen dafür auseinander. Sie stellt z.B. keine vom FG herangezogenen Rechtsgrundsätze für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung oder für die abstrakte Bestimmung von Datenverarbeitungsleistungen in Frage.
d) Die ergänzenden Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom enthalten neue Tatsachen, die im vorliegenden Nichtzulassungsverfahren nicht beachtet werden dürfen.
4. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Fundstelle(n):
SAAAA-68418