Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesamtrechtsnachfolger der X, die wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin des 1995 verstorbenen A war. A war Bauunternehmer und hatte seit seiner Jugend eine Briefmarkensammlung aufgebaut. Wegen seiner Betätigung in einer gewerblichen Briefmarkensammlergemeinschaft und als selbständiger Gutachter und Bundesprüfer für Briefmarken sowie —bis 1989— wegen der Tätigkeit als Bauunternehmer reichte A Umsatzsteuererklärungen ein, denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zunächst zustimmte. Anlässlich einer Außenprüfung für die Streitjahre 1989 bis 1991 stellte das FA fest, dass A Briefmarken im erheblichen Umfang veräußert hatte, diese Verkäufe aber in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht berücksichtigt hatte, weil es sich seiner Ansicht nach nur um umsatzsteuerrechtlich unbeachtliche Verkäufe aus seiner privaten Sammlung handelte. Das FA war dagegen der Ansicht, er sei auch insoweit als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig geworden.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des FA; für ein nachhaltiges Tätigwerden i.S. des § 2 Abs. 1 UStG sprächen
die kontinuierlichen Verkäufe über einen Zeitraum von 13 Jahren,
die Höhe der sowohl in den Streitjahren als auch über den gesamten Zeitraum erzielten Erlöse,
das Auftreten des A nach außen in Fachzeitschriften,
die Art und Weise, wie die Verkäufe unter Ausnutzung seiner weit über dem Durchschnitt eines Hobbysammlers liegenden Kenntnisse, seiner Tätigkeit als Verbandsprüfer und seiner langjährigen Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft von Briefmarkensammlern abgewickelt worden seien.
Mit der Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision mit der Begründung, das FG weiche in der angefochtenen Entscheidung ab von den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den Entscheidungen vom X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) aufgestellt habe.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
3. wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der —von den Klägern allein geltend gemachte— Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor.
Eine Zulassung setzt voraus, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (z.B. , BFH/NV 2001, 1596). Ausreichend kann auch sein, dass die Entscheidung des FG auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruht, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass andere FG der beanstandeten Entscheidung nicht folgen werden.
Im Streitfall haben die Kläger zwar die Abweichung des angefochtenen Urteils von verschiedenen BFH-Urteilen behauptet. Diese ist jedoch nicht gegeben. Den Entscheidungen des BFH und dem Urteil des FG liegen keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze zu Grunde, wie auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. dies voraussetzt.
Das FG geht bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass bei der Überprüfung der Unternehmereigenschaft eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen sind, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Es sind u.a. zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals. Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung auch das Auftreten wie ein Händler von Bedeutung sein, wie der erkennende Senat im Urteil vom V R 86/87 (BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776, unter 1. a) ausdrücklich unter Hinweis auf die von den Klägern zitierten Urteile ausgeführt hat. Auch insoweit kommt der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten durch das Tatsachengericht besondere Bedeutung zu. Der BFH kann als Revisionsinstanz nur prüfen, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. , BFH/NV 1997, 719; vom V R 23/93, BFHE 174, 565; vom V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379, und in BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften —EuGH— (vgl. z.B. , Slg. I 1996, 4517).
Ob auch ein anderes Ergebnis der Würdigung vertretbar gewesen wäre, ist revisionsrechtlich nicht entscheidend und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1503 Nr. 11
JAAAA-68408