Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG (BMF)
Das BMF nimmt Stellung zur
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 8
Buchstabe h UStG und ändert die Abschnitte
4.8.9 und
4.8.13 UStAE
().
Hintergrund: Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) v. wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde durch Artikel 5 InvStRefG der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes“ des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ebenso mit Wirkung zum neu gefasst. Durch die zum eintretende Ausweitung des Anwendungsbereiches des InvStG kann in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG nicht mehr wie bislang auf das gesamte InvStG verwiesen werden; die Steuerbefreiung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regulierter Investmentvermögen.
Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG das , Fiscale Eenheid X, umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert.
Das BMF führt in seinem Schreiben folgende Punkte weiter aus:
Allgemeines
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Änderung des Abschnitts 4.8.9 UStAE
Änderung des Abschnitts 4.8.13 UStAE
Die Grundsätze dieses Schreibens
sind auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden. Für vor dem
erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für die
Steuerfreiheit seiner Leistungen die Grundsätze dieses Schreibens unter Hinweis
auf das
, Fiscale Eenheid X und auf
Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL
anwendet. Dabei sind die Regelungen des
§ 14c Abs. 1
UStG zu beachten.
Das Schreiben finden Sie
auf der
Homepage des BMF.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Ls)
Fundstelle(n):
ZAAAG-67456