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Stiftung | Zur Wirksamkeit eines satzungsändernden Beschlusses
Ein satzungsändernder Beschluss eines Stiftungsvorstands kann wirksam sein, obwohl eines der drei Vorstandsmitglieder erkrankt ist und an dem Beschluss nicht persönlich mitwirken konnte. Es ist rechtlich zulässig, sich insoweit vertreten zu lassen.
Die Satzungsänderung betrifft die Zusammensetzung des Vorstands der „Jakobus-Stiftung“, einer der drei Stiftungen, in deren Besitz „Aldi Nord“ ist, für die Zeit nach dem Ableben des Stifters. Gem. Beschluss v. besteht der Vorstand der „Jakobus-Stiftung“ aus vier Mitgliedern, darunter einem Mitglied aus dem Kreis des Verwaltungsrats der Unternehmensgruppe ALDI-Nord, einem Mitglied aus dem Kreis der beratenden Anwälte und zwei (statt wie bis dahin drei) Mitgliedern aus dem Kreis der Destinatäre (Be...