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Abgabenordnung | Fristversäumnis und Wiedereinsetzung bei mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache
Nach dem vermag die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache für sich genommen die Versäumung der Einspruchsfrist nicht zu entschuldigen und stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Sorgfaltspflicht verlangt von einem der Amtssprache Unkundigen, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Im Falle der Fristversäumnis hat ein der Amtssprache Unkundiger zur Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen, dass er sich selbst unverzüglich um die erforderliche Übersetzung dieses Bescheids bemüht habe oder dass ihm dies nicht in angemessener Zeit möglich gewesen sei.