Gründe
I. Im Klageverfahren war streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) berechtigt war, die in von ihr erteilten Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Die Klägerin, als Getränkeherstellerin unternehmerisch tätig, bemühte sich seit Anfang 1986 darum, in bestimmten Kaufmärkten ihre Getränkeprodukte einzuführen. Zu diesem Zweck nahm der Geschäftsführer der Klägerin Kontakt zum Einkäufer der Fa. A auf. Für die Einlistung verschiedener Getränkesorten erteilte die Fa. A der Klägerin eine Rechnung über 100 000 DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer. Bereits vor dieser Zahlung hat die Klägerin Zahlungen in Höhe von 150 000 DM und später weitere 100 000 DM per Verrechnungsscheck geleistet und hierüber Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, aus denen sie im Streitjahr 1988 den Vorsteuerabzug mit der Begründung beanspruchte, es handele sich um Werbekostenzuschüsse an die Fa. A für die Bewerbung ihrer Getränkeprodukte u.a. durch Flugblätter und regionale Funkwerbung. Im Rahmen einer 1993 gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Einkäufer der Fa. A durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellte sich heraus, dass die Zahlungen der Klägerin über 250 000 DM —ebenso wie die Gutschriften— die Fa. A nie erreicht haben. Der Einkäufer hatte hierzu erläutert, er habe die Zahlungen persönlich vom Geschäftsführer der Klägerin als ”geldliche Unterstützung” erhalten, die er habe behalten dürfen, wenn die Klägerin entsprechende Mengen ihrer Produkte über die von ihm vertretenen Märkte absetzen könne. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) änderte darauf den Umsatzsteuerbescheid für 1988 entsprechend und ließ die in den Gutschriften ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht mehr zum Abzug zu. Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) greife nicht ein, weil hinsichtlich der Zahlungen dem verantwortlichen Geschäftsführer der Klägerin mindestens leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen sei; deshalb sei auch die Festsetzungsverjährung bei Änderung des Bescheides noch nicht eingetreten.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte dazu im Wesentlichen aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass diesen Gutschriften keine Leistungen der Fa. A gegenüber der Klägerin zugrunde gelegen hätten, die Scheckzahlungen auch nicht für die Fa. A bestimmt gewesen seien und deshalb die Gutschriften auch nicht der Fa. A zugeleitet worden seien; die Gutschriften seien deshalb nicht als Rechnungen anzuerkennen. Das FA sei auch zur Änderung der Bescheide berechtigt gewesen. Zur Überzeugung des FG stehe fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin wissentlich und willentlich die Zahlungen an den Einkäufer der Fa. A als Zahlungen von Werbungskostenzuschüssen an die Fa. A dargestellt habe, obwohl den Gutschriften keine Leistungen der Fa. A an die Klägerin zugrunde gelegen hätten. Dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht verurteilt worden sei, sei möglicherweise auf Versäumnisse der zuständigen Behörden oder darauf zurückzuführen, dass eine Bestrafung wegen Verjährung nicht mehr habe erfolgen können.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln. Sie macht im Wesentlichen geltend, das FG habe gegen die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, verstoßen, einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen und im Übrigen sei die Beweiswürdigung fehlerhaft.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen:
a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminsprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,
d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
e) inwiefern das Urteil des FG auf dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. Beschlüsse vom VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
Die Klägerin hat lediglich die unterlassene Beiziehung der Akten gerügt und nicht, wie erforderlich (z.B. , BFH/NV 2001, 1439, m.w.N.) dargelegt, welche Tatsachen sich aus den vom FG nicht beigezogenen Akten voraussichtlich ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätte haben können. Dazu genügt nicht die —wie hier— nicht weiter substantiierte Behauptung, die unterlassene Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme hätte zu einer anderen Entscheidung des FG führen können. Außerdem hat die Klägerin lediglich behauptet, sie habe die Beiziehung der Strafakten ”zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt und erörtert”. Aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung; z.B. , BFH/NV 2002, 204) Sitzungsprotokoll ergibt sich dies nicht. Die Klägerin hätte deshalb weiter vortragen müssen, dass in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung des Beweisantrags und ggf. eine Protokollberichtigung oder -ergänzung beantragt worden ist. Auch daran fehlt es.
2. Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG kann die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 1999, 1236). Dass das FG falsche Beweisregeln angewendet hat, hat die Klägerin nicht behauptet; sie hat vielmehr nur vorgetragen, das FG habe den auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden —und im Übrigen vom FG auch berücksichtigten— Grundsatz ”in dubio pro reo” nicht zutreffend angewandt, weil es nicht zu dem von der Klägerin gewünschten, ihrer Auffassung nach zutreffenden Ergebnis gekommen ist. Das allein rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 49
BFH/NV 2003 S. 49 Nr. 1
AAAAA-68395