1. Für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens von Ehegatten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn sich Ehegatten trotz bestehender Ehe nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft behandeln lassen wollen, denn die Institution der Ehe ist nach den §§ 1353 ff. BGB mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten verbunden, die erst durch ein Scheidungsurteil enden.
2. Wenn sich ein Ehegatte nicht mehr an die familienrechtlichen Einstandspflichten halten will, ist er in besonderem Maße darlegungsbedürftig, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht und eine endgültige räumliche Trennung vollzogen worden ist.
3. Es muss ein nach außen erkennbarer, objektiv hervortretender Wille zumindest eines Ehegatten bestehen, die häusliche Gemeinschaft nicht (wieder) herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt und das Eheband lösen will.
4. Wenn die Ehe über eine Zeit des Getrenntlebens von drei Jahren hinaus in der gemeinsamen Ehewohnung fortgesetzt wird, ohne dass ein Partner von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Scheidung durchzusetzen, mangelt es regelmäßig an einem nach außen erkennbaren Trennungswillen.
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