BFH Beschluss v. - IV S 13/01 BStBl 2002 II S. 714

Gründe

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) hatten im Revisionsverfahren IV R 40/00 die Festsetzung der Einkommensteuer 1995 angefochten. Sie begehrten die Berücksichtigung einer Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Steuerermäßigung nach § 34f EStG, weiterer Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen sowie die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und die Vorläufigerklärung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG. Die Revision hat der Senat durch Urteil vom zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragen die Festsetzung des Streitwerts. Einer Aufforderung der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, zu einem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung vorzutragen, sind die Prozessbevollmächtigten nicht nachgekommen.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (s. z.B. , BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Es fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818).

Die Prozessbevollmächtigten haben trotz entsprechender Aufforderung nicht dazu Stellung genommen, warum nach ihrer Auffassung im Streitfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis ist auch nicht offenkundig. Der Antrag war deshalb als unzulässig abzulehnen.

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 714
BFH/NV 2002 S. 1599 Nr. 12
BStBl II 2002 S. 714 Nr. 19
NAAAA-68382