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Ort der Leistung bei grundstücksbezogenen Leistungen – Überarbeitung des UStAE
Das BMF nimmt die am in Kraft getretene Änderung der MwSt-DVO zum Anlass, die Regelungen zum Anwendungsbereich der besonderen Ortsregelung für grundstücksbezogene Leistung im Hinblick auf den Grundstücksbezug juristischer Dienstleistungen zu überarbeiten. Ob sich hieraus Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis im internationalen Kontext ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen.
A. Belegenheitsortprinzip für grundstücksbezogene Leistungen
Gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a UStG gelten sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück als an dem Ort ausgeführt, wo das Grundstück belegen ist. Erfasst werden neben der Vermietung auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Verkauf und der Bebauung von Grundstücken.
Gemäß Art. 31a MwSt-DVO (282/2011) in der ab geltende Fassung (vgl. dazu Verordnung (EU) Nr. 1042/2013 v. ) umfasst der Begriff der grundstücksbezogenen Leistungen auch
juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), wie zum Beispiel die Tätigkeiten von Nota...