Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Vorrichtung zur Schwingungserregung“ - keine ausführbare Offenbarung
Leitsatz
1. Ist die mittels einer generalisierenden Formulierung beanspruchte Lehre – hier unmittelbare Leistungsübertragung der durch Reaktionsdrehmomente bewirkten Leistung (Blindleistung) unter Verwendung von Verstellmotoren – über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene konkrete Lösung hinaus so weit verallgemeinert, dass sie nicht mehr durch den konkret aufgezeigten Lösungsweg repräsentiert wird – hier hydraulische Lösung ohne Überlagerungsgetriebe –, so geht der Patentschutz über den geleisteten Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinaus und erfüllt nicht die Anforderungen an eine ausführbare Offenbarung der i.S.v. §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 PatG.
2. Bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass für die vom Patentanspruch erfasste, aber nicht ausführbar aufgezeigte Ausführung – hier elektrotechnische Lösung – nicht nur einer eigenständigen technischen Entwicklung aus dem Stand der Technik bedarf, sondern dass dieser Ausführung wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt und die Patentinhaberin schon bei Abfassung der Anmeldung und Streitpatentschrift Veranlassung gesehen hat, auf eine derartige technische Ausführung ausdrücklich hinzuweisen und sie in einem Unteranspruch als alternative Lehre zu beanspruchen, ohne hierfür jedoch eine ausführbaren Weg zur Nacharbeit aufzuzeigen oder aufzeigen zu können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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