BFH Beschluss v. - IV E 2/01

Gründe

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte persönlich die folgenden drei Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) eingelegt:

  • Beschwerde vom gegen einen über die Aufhebung noch nicht abgefasster, aufgrund mündlicher Verhandlung vom beschlossener Urteile und Vertagung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung am

  • Beschwerde zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom in der Sache…gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs betreffend den Berichterstatter

  • Beschwerde vom gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs betreffend den gesamten Senat in der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren ...

Die Beschwerden verwarf der beschließende Senat nach Verbindung zur einheitlichen Entscheidung durch Beschluss vom IV B 54-56/00 (NV) als unzulässig und erlegte die Kosten der Verfahren dem Erinnerungsführer auf. Der Erinnerungsführer sei nicht postulationsfähig gewesen, weil er im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerden nicht mehr als Steuerberater zugelassen gewesen sei. Auch eine künftige erneute Zulassung würde nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zurückwirken.

Mit Kostenrechnung vom setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren in Höhe von 4 925 DM fest.

Der Erinnerungsführer legte dagegen mit Schriftsatz vom Erinnerung ein. Er trägt vor, die Beschwerde vom sei nicht sofort an den BFH weitergeleitet worden. Dies sei erst am nach Durchführung des Termins und Zustellung der Urteile geschehen. Gleiches gelte für die beiden anderen Beschwerden. Durch die verspätete Weiterleitung hätten die Beschwerden ihren Zweck verfehlt. Demselben Anliegen hätte auch die von Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde vom gedient. Über diese Beschwerde sei am abschlägig entschieden worden. Die zugehörige Kostenrechnung sei mittlerweile beglichen worden. Wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung über die Nichtvorlage der Beschwerden erfolgt wäre, wären die persönlich eingelegten Beschwerden im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung vor dem zurückgenommen worden. Die Erhebung der Kosten von 4 925 DM sei deshalb unbillig.

Der Beschluss in den Verfahren IV B 54-56/00 sei ergangen, weil sich die Wiederzulassung als Steuerberater wegen eines noch ausstehenden Gesundheitszeugnisses verzögert habe. Die Wiederzulassung sei beantragt worden, weil Anwälte und Steuerberater seine, des Erinnerungsführers, Vertretung wegen des großen Arbeitsaufwands abgelehnt hätten.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, Kosten für die Beschwerdeverfahren IV B 54-56/00 nicht zu erheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ein Schreiben der Kostenstelle des BFH an den Erinnerungsführer, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Erinnerungsführer trotz Hinweises der Geschäftsstelle des IV. Senats des BFH seine Beschwerden nicht zurückgenommen habe.

Die Erinnerung ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Senat versteht das Vorbringen des Erinnerungsführers dahin, dass eine Entscheidung über Nichterhebung der Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren IV B 54-56/00 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) begehrt wird. Wird ein solcher Antrag nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt, ist er als Erinnerung i.S. des § 5 GKG zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1986, 110, m.w.N.). In dem Verfahren über die Erinnerung bedarf es nach § 5 Abs. 5 GKG, der als spezielleres Gesetz § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeht, nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV E 4/99, BFH/NV 2000, 330; vom VIII E 1/00, BFH/NV 2000, 1120; gl.A. im Ergebnis Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 62a FGO Rz. 60; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, Abagabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Tz. 4; Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Anm. 18; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, Vor § 135 Rz. 17; a.A. jedoch Gräber/Koch, a.a.O., § 62a Rz. 14). Der Erinnerungsführer konnte den Antrag demgemäß selbst wirksam stellen.

2. a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Als unrichtige Sachbehandlung kommen nur klar erkennbare (offensichtliche) Versehen oder materielle Verstöße gegen eindeutige Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1988, 324; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 19). Als Grund für eine Nichterhebung der Kosten kommen nur Fehler des Gerichts in Betracht, die ursächlich für die Entstehung der Kosten geworden sind (, BFH/NV 2001, 1429).

b) Die Entstehung der Kosten für die Beschwerdeverfahren IV B 54-56/00 beruht nicht auf einer derartigen fehlerhaften Sachbehandlung des FG oder BFH.

Es kann dahinstehen, ob die Weiterleitung der Beschwerden an den BFH erst am als fehlerhafte Sachbehandlung anzusehen ist und ob der Erinnerungsführer die Beschwerden bei früherer Weiterleitung sofort zurückgenommen hätte. Denn die Beschwerden hätten auch noch später zurückgenommen werden können, ohne dass Gerichtskosten entstanden wären. Kosten entstehen bei den hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses zum GKG nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bis zu einer Entscheidung kann eine solche Beschwerde zurückgenommen werden, ohne dass Gerichtskosten entstehen. Der Erinnerungsführer hätte demgemäß auch nach Zustellung der Urteile die von ihm erhobenen Beschwerden kostenfrei zurücknehmen können. Diese Möglichkeit hätte selbst noch nach der Anfrage der Geschäftsstelle des beschließenden Senats mit Schreiben vom bestanden, aus der sich Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Erinnerungsführers ergaben.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Fundstelle(n):
EAAAA-68372