(Patentbeschwerdeverfahren – „Batterieüberwachungsgerät“ – PatG § 34 Abs 3 legt als Formvorschrift die Patentansprüche als Teil fest, der den Schutzbereich definiert – Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen – Anwendung der im Einspruchs-, Nichtigkeits-, und Verletzungsverfahren gültigen Grundsätze in gleicher Weise im Prüfungsverfahren)
Leitsatz
Batterieüberwachungsgerät
1. Der Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Er kann insbesondere nicht aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG abgeleitet werden. Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, um den beanspruchten Gegenstand für die nachfolgende Überprüfung auf Patentfähigkeit festzulegen.
2. Im Prüfungsverfahren sind die vom Anmelder beantragten Patentansprüche nach den gleichen Grundsätzen auszulegen, wie sie für Patentansprüche im Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren gelten.
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