BFH Beschluss v. - IV B 97/00

Gründe

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Ihre Zulässigkeit ist im Streitfall nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene Urteil vor dem zugestellt wurde. Danach aber hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Weise dargelegt.

1. Soweit der Kläger sinngemäß geltend gemacht hat, die Frage, ob Altenteils- und Arbeitsverträge in der Land- und Forstwirtschaft einem Fremdvergleich und insbesondere einer Prüfung regelmäßiger Zahlungen zu unterliegen hätten, sei von grundsätzlicher Bedeutung, fehlt es an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Darlegung, dass nach seiner, des Klägers, Auffassung die erstrebte (Revisions-)Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege (vgl. z.B. , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Der Kläger hat weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdn. 153), noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Dies wäre aber schon im Hinblick auf das vom Kläger selbst herangezogene Urteil des Senats vom IV R 15/98 (BFH/NV 1999, 919, m.w.N.) geboten gewesen. Dort hat der Senat ausgeführt, Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich im Sinne des (BStBl II 1996, 34) sei insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich sei. Nach dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, der ebenfalls die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betraf, war zudem der Arbeitslohn regelmäßig auf ein Konto des Vaters des Klägers überwiesen worden.

Aber auch im Hinblick auf die Entscheidung des X. Senats des (BFH/NV 1992, 805), auf die sich die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) maßgeblich stützt, fehlt es an einer Darlegung des Allgemeininteresses, das eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage rechtfertigen könnte, ob Versorgungsleistungen zwischen nahen Angehörigen auch dann anzuerkennen sind, wenn es an einer ernsthaften Durchführung des Übergabevertrags fehlt.

Schließlich mangelt es auch insoweit an der Darlegung der Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision, als der Kläger geltend macht, die Entscheidung des BFH sei ”für die Besteuerung von Altenteilsleistungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolgeregelungen mit Nichteigentümerehegatten in der Landwirtschaft in Verbindung mit der Norddeutschen Höfeordnung (HöfeO) als Sondererbrechtsfolge” von grundsätzlicher Bedeutung. Hierzu hat der Kläger lediglich vorgetragen, der Mutter sei ”auf der Grundlage der Norddeutschen Höfeordnung ein standesgemäßes und ortsübliches Altenteil” eingeräumt worden. Allerdings geht der Kläger nicht darauf ein, ob oder warum diese Altenteilsvereinbarung die zum Teil erheblich verspäteten Zahlungen rechtfertigen könnte, und unterlässt es vor allem auch hier darzulegen, dass eine Entscheidung zu dieser Frage von allgemeinem Interesse sein könnte.

2. Die Divergenzrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger behauptet lediglich, es seien ”Abweichungen von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs feststellbar”, ohne solche Entscheidungen mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle zu bezeichnen (vgl. , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Daher fehlt es auch an der erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und ebensolcher Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen in der Weise, dass eine Abweichung erkennbar wird (Beschluss in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

3. Auch soweit der Kläger seine Beschwerde auf Verfahrensmängel stützt, fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

a) Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) ist nicht schlüssig gerügt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Der Kläger hat zwar vorgetragen, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es den ”zwangsläufigen Sachzwängen” im Streitfall nicht nachgegangen sei. Damit hat der Kläger aber nicht dargetan, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. , Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO— Nr. 98). Der Kläger musste im Gegenteil damit rechnen, dass das FG auch der ihm selbst hinlänglich bekannten Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) folgt. Jedenfalls konnte er insoweit nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (Senatsbeschluss vom IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, Nr. 3 c der Gründe, m.w.N.).

b) Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist unzulässig, soweit sie sich auf Verstöße der Finanzbehörden bezieht. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, das FA habe nicht alle Möglichkeiten ergriffen, die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären.

Verfahrensmängel im Sinne des Revisions- und Revisionszulassungsrechts sind nur Fehler des (erstinstanzlichen) Gerichts. Denn mit der Verfahrensrüge soll lediglich sichergestellt werden, dass die Prozessbeteiligten eine Entscheidung aufgrund eines fehlerfreien Gerichtsverfahrens erhalten (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluss vom IV B 132/00, BFH/NV 2002, 159, Nr. 4 a der Gründe, m.w.N.). Soweit ein Gericht die Bedeutung eines Fehlers der Finanzbehörden im außergerichtlichen Verfahren verkennt, kann darin nur ein materieller Rechtsfehler liegen, der —bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen— allein mit den Revisionsrügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO gelten gemacht werden kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 68
BFH/NV 2003 S. 68 Nr. 1
NAAAA-68369