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BPatG Urteil v. - 5 Ni 41/13 (EP)

Gesetze: Art 2 § 6 Abs 1 Nr 4 IntPatÜbkG

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Fensterrollo (europäisches Patent)" – zur Einschränkung des Patents – Freiheit des Patentinhabers, sein Patent nach Belieben einzuschränken – Auswirkung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 782 979 (Streitpatent), das am 21. Juli 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung 10 2005 052 618 vom 2. November 2005 angemeldet worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Heckfensterrollo ohne Restlichtspalt“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2006 009 466.5 geführt. Es umfasst nach der Streitpatentschrift (EP 1 782 979 B1) 22 Patentansprüche, von denen mit Ausnahme der Ansprüche 9 und 10 alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
SAAAG-66952

Preis:
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BPatG, Urteil v. 21.07.2016 - 5 Ni 41/13 (EP)

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