BFH Beschluss v. - IV B 57/01

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Vorliegend ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung am verkündet worden. Die Verkündung betraf vielmehr nur das gleichzeitig verhandelte Aussetzungsverfahren. Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vielmehr erst anstelle einer Verkündung am zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist dementsprechend nach den Vorschriften der FGO in ihrer seit Beginn des Jahres 2001 geltenden Fassung zu beurteilen.

2. Die Beschwerde ist fristgemäß erhoben worden. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Die Beschwerde wurde am beim FG eingelegt und wurde von dort an den BFH weitergeleitet, wo sie am einging. Die Beschwerdefrist von einem Monat war in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Klägerin konnte jedoch gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 FGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung das Rechtsmittel einlegen, weil die nach dem Stand der FGO a.F. erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war. Diese Frist von einem Jahr ist gewahrt.

3. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht.

a) Wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, so musste nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis Ende 2000 geltenden Fassung schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist. Dazu war eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit musste substantiiert und konkret dargetan werden. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderte u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum sowie mit veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). War die Rechtssache offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung, konnte ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der bezeichneten Rechtsfrage abgesehen werden (BFH-Beschluss in BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61, m.w.N.).

An diesen Darlegungserfordernissen hat sich durch das 2.FGOÄndG nichts geändert. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (n.F.) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dasselbe Erfordernis enthielt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, gelten die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unverändert fort (Senatsbeschluss vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht. Weder ist die Rechtssache im Hinblick auf die beiden bezeichneten Rechtsfragen (Betriebsprüfung unzulässig wegen Entzug des Zeugnisverweigerungsrechts; Betriebsprüfung unzulässig wegen Ablauf der Aufbewahrungsfrist?) offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung noch trägt die Klägerin vor, inwiefern das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine (Revisions-)Entscheidung des BFH erfordert. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit vorhandener Rechtsprechung und Literatur. Der bloße Hinweis auf eine —nicht einmal aufzufindende— Fundstelle bei Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung) zur erstgenannten Rechtsfrage reicht hierzu nicht aus.

Vielmehr ist die Frage nach dem Verhältnis von Steuerstrafverfahren und Außenprüfung in dem von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) angesprochenen Zeitraum durch die (BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433), vom II R 102/85 (BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113) und vom XI R 37/97 (BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7) geklärt. Das angefochtene Urteil steht damit in Übereinstimmung.

Eine ordnungsgemäße Rüge in Bezug auf die Frage nach der Zulässigkeit einer Außenprüfung für einen Zeitraum, in dem die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, hätte es erfordert, im Einzelnen darzulegen, warum die Aufbewahrungsfrist vorliegend abgelaufen sein sollte. Aus § 147 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 171 Abs. 7 AO 1977 kann entnommen werden, dass die Aufbewahrungsfrist so lange nicht abläuft, wie keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Dazu nimmt die Beschwerde in keiner Weise Stellung. Außerdem hätte es nahe gelegen, sich mit der unterschiedlichen Auslegung von § 147 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AO 1977 bei Tipke/Kruse (jetzt Kruse/Drüen, a.a.O., § 147 Tz. 59) und durch Trzaskalik (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 147 AO 1977 Rz. 35) auseinander zu setzen.

Fundstelle(n):
WAAAA-68353