Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Systeme zur Platzierung von Material in Knochen" – Klageänderung – Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes – Unzulässigkeit bei Geltendmachung ausschließlich durch streitgenössischen Nebenintervenienten – fehlende Berechtigung – Ausscheiden eines Richters nach Verkündung des Urteils, an dem er im Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG mitgewirkt hat – Verhinderung aus rechtlichen Gründen
Leitsatz
Systeme zur Platzierung von Material in Knochen
1. Eine Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 263 ZPO, hier die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Rahmen angegriffener Patentansprüche, kann nicht ausschließlich von einer der Klägerin beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten geltend gemacht werden und ist unzulässig, da diese zur Verfügung über den Streitgegenstand nicht berechtigt ist (Fortführung von BPatG BlPMZ 2014, 323 – Abdeckung; GRUR 2010, 218 – Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren; GRUR 2010, 50 – Cetirizin).
2. Scheidet ein Richter nach Verkündung des Urteils, an dem er im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht i.S.v. § 309 ZPO mitgewirkt hat, aus dem Richterdienst aus, hier Wechsel zum Deutschen Patent- und Markenamts, so liegt eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor.
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