Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 005 726 (Streitpatent), das am 31. März 1999 angemeldet wurde und die Bezeichnung „Turboenkoder/Dekoder und von der Servicequalität (QoS) abhängiges Rahmenverarbeitungsverfahren“ trägt. Das in der Verfahrenssprache Englisch abgefasste Streitpatent nimmt die Priorität der koreanischen Anmeldung KR 9811380 vom 31. März 1998 in Anspruch. Es wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 699 12 075 geführt und umfasst 25 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
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