BFH Beschluss v. - IV B 35/01

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist zum überwiegenden Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragen hat, die Vorentscheidung weiche von der Entscheidung des (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) ab, ist die Beschwerde unzulässig. Die Zulässigkeit ist im Streitfall nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene Urteil am , also vor dem , verkündet wurde. Danach aber hat der Kläger den vom ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Weise dargelegt.

Der Kläger hat zwar die Entscheidung des BFH, von der das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichen soll, benannt; es fehlt jedoch an der Darlegung des Abweichens in einer konkreten Rechtsfrage, was in ständiger Rechtsprechung gefordert und aus dem Formerfordernis der Beschwerdebegründung abgeleitet wird (s. z.B. Senatsbeschluss vom IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, m.w.N.). Dazu ist darzutun, dass die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Insoweit muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen —hier aus dem von ihm genannten Urteil des BFH— so bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Dieser Darlegungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Der genannten Divergenzentscheidung (Senatsurteil in BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) hat er zwar den abstrakten Rechtssatz entnommen, wonach es für die Zugehörigkeit zu einem ”ähnlichen Beruf” ausreiche, wenn der Steuerpflichtige Kenntnisse nachweist, die den aufgrund der für den Katalogberuf vorgesehenen Ausbildung erworbenen Kenntnissen vergleichbar sind, auch wenn er sie durch die Teilnahme an Kursen oder durch Selbststudium erworben hat. Sei der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in dieser Form nicht möglich, könne der Steuerpflichtige sie durch seine eigene praktische Tätigkeit belegen. Dass das FG einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe, hat der Kläger allerdings nicht dargelegt; er hat nur vorgetragen, er habe zahlreiche Arbeitsproben vorgelegt, die das FG offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen habe.

2. a) Auch soweit dieser Vortrag mangelnder Beachtung vorgelegter Arbeitsproben durch das FG die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung enthalten sollte, ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat insoweit weder vorgetragen, um welche Arbeitsproben es sich im Einzelnen gehandelt hat, noch hat er dargelegt, weshalb das Urteil des FG bei dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Berücksichtigung der Arbeitsproben als Beweismittel beruhen könnte, und dass bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichtbeachtung der Beweismittel gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu beachten, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG zu rügen (Senatsbeschluss vom IV B 37/99, juris).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Gericht aber auch im Hinblick auf das vorgelegte Gutachten seine Ermittlungspflicht sachgerecht wahrgenommen und die —aus seiner Sicht— erforderlichen Tatsachen festgestellt. Das Gutachten war nicht vom FG eingeholt worden. Es handelte sich daher um ein Privatgutachten, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist (Senatsurteil vom IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, und , Neue Juristische Wochenschrift 1982, 2874). Insoweit hat das FG ausgeführt, das Privatgutachten könne weder belegen, dass der Kläger auf der Grundlage natur- und technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke geplant, konstruiert oder deren Fertigung überwacht habe, noch deutlich machen, dass der Kläger die behaupteten Kenntnisse eines Diplom-Ingenieurs im Bereich der Fachrichtung Elektrotechnik in Tiefe und Breite aufweise.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung die Denkgesetze verletzt und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausreichend oder aber falsch gewichtet, indem es die im Klageverfahren vorgetragenen Argumente ignoriert und sich stattdessen mit abseits gelegenen Fragen befasst habe, macht er Mängel des materiellen Rechts geltend, die einen Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründen können (s. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 82 und 83, m.w.N.).

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer herleitet, ist die Beschwerde (wieder) unzulässig. Der Kläger hat dazu lediglich auf zwei Revisionsverfahren hingewiesen, die inzwischen durch die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigende Urteile erledigt sind (, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, und vom XI R 47/98, BFHE 189, 422, BStBl II 2000, 31). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer (BVerfG-Beschlüsse vom 2 BvR 146/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975 bis 1999/2002, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59, und vom 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509) hätte die vom Gesetz geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; jetzt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Argumenten der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH bedurft. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Fundstelle(n):
TAAAA-68341