Gründe
Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob ein veräußertes Grundstück Betriebsvermögen war. Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Nichtzulassungsbeschwerdesache IV B 71/01 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Bezug. Wie dort dargestellt, hat das FG zur Aufklärung des Sachverhalts einen der Söhne der Klägerin als Zeugen vernommen. Im Urteil gab das FG den Vornamen dieses Zeugen mit ”Werner” an. Durch Beschluss vom berichtigte das FG unter Hinweis auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sein Urteil auf den Seiten 8 und 13 dahin, dass der dort genannte Vorname des Zeugen statt ”Werner” richtig ”Heinz” heißen müsse. Zur Begründung gab es an, der Vorname sei irrtümlich verwechselt worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der diese geltend macht, es könne nicht unterstellt werden, dass es sich um einen reinen Irrtum handele. Daher lägen die Voraussetzungen des § 107 FGO nicht vor. Zugleich beantragt die Klägerin, dieses Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ruhen lassen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG hat ihr nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Dementsprechend hat das FG die Verwechslung des Vornamens des von ihm vernommenen Zeugen rückgängig gemacht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Unrichtigkeit des Urteils auch offenbar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom hat das FG als Zeugen nur den Sohn der Klägerin mit dem Vornamen ”Heinz” vernommen, nicht dagegen den anderen Sohn mit dem Vornamen ”Werner”. Auf diese Zeugenvernehmung hat das FG im Urteil auf S. 8 Bezug genommen und sich mit ihr auf S. 13 auseinandergesetzt. Die Verwechslung des Vornamens ist daher ein offensichtliches, auf Grund der Akten eindeutiges erkennbares Versehen des FG gewesen.
Ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FA dem nicht zugestimmt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1032 Nr. 8
AAAAA-68317