BFH Beschluss v. - III S 1/01

Gründe

I. Das die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, mit der er sich dagegen gewandt hatte, dass der Beklagte (das Finanzamt —FA—) Steuererklärungen und Einsprüche, die Jahre 1990 bis 1995 betreffend, nicht oder nicht vollständig bearbeitet habe.

Gegen das am dem Kläger zugestellte Urteil hat dieser am persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, der das nicht abgeholfen hat. Der Kläger stützt seine Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In einem am eingegangenen Schreiben hat er ohne weitere Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Für den Kläger ist seit dem ein Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis ”Vertretung gegenüber Gerichten” bestellt. Es ist ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet. Der Betreuer hat sich trotz Aufforderung zu dem Verfahren nicht geäußert.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung —ZPO—).

Die vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage wegen Verstoßes gegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugte Person einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO). Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare getan hat, das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; vom VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490). Weiterhin muss er zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO) dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO; , BFH/NV 1999, 1355).

Der Kläger hat seine persönlichen Verhältnisse innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß auf amtlichem Vordruck dargelegt. Bereits mangels einer solchen Erklärung kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Der Antrag kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil weder aus den —kaum nachvollziehbaren— Ausführungen des Klägers noch anderweitig ersichtlich ist, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
HAAAA-68306