Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturbetrieb, der in den Streitjahren 1989 bis 1991 in Berlin (West) ansässig war. Mitte Juni 1992 verlegte die Klägerin den Betrieb in den Ostteil Berlins.
Mit Bescheiden vom…1992 gewährte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für die Jahre 1989 und 1990. Wegen der Verlegung des Betriebs in den Ostteil Berlins erließ das FA am…1992 geänderte Bescheide. Es setzte die Investitionszulage für 1989 niedriger fest, da es ein im Dezember 1989 angeschafftes Gerät nicht berücksichtigte. Für 1990 wurde die Investitionszulage auf 0 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte das FA außerdem die Gewährung der für 1991 beantragten Investitionszulage nach § 19 BerlinFG ab (betrifft eine Anschaffung im ersten Halbjahr 1991).
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 265 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die Klägerin, die Verlagerung eines Wirtschaftsguts aus dem Geltungsbereich der Berlinförderung sei nur schädlich, wenn es in ein nicht zulagenbegünstigtes Gebiet verbracht werde. Dem BerlinFG könne nicht entnommen werden, Neuinvestitionen im Beitrittsgebiet würden über Gebühr erschwert, wenn geförderte Wirtschaftsgüter aus dem Westteil Berlins unschädlich in das Fördergebiet verbracht werden könnten. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, gezwungen gewesen, ihre Geschäftsräume im Westteil Berlins aufzugeben. Da ihre Gewerberäume gekündigt worden seien und keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, habe sie den Betrieb auf ein vom
Berliner Senat und der Treuhand angebotenes Grundstück im Ostteil der Stadt verlegen müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass für die von der Klägerin im Dezember 1989, im Jahre 1990 und im ersten Halbjahr 1991 angeschafften Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des dreijährigen Verbleibens in einem Betrieb in Berlin (West) wegen der Verbringung in die Betriebsstätte im Ostteil Berlins im Juni 1992 nicht erfüllt sind.
Der Senat verweist zur Begründung auf sein Urteil vom III R 225/94 (BFHE 185, 90, BStBl II 1998, 277). Danach sind in Berlin (West) im ersten Halbjahr 1992 und davor begonnene Investitionen ausschließlich nach § 19 BerlinFG (hier: BerlinFG 1987 bzw. 1990) zu beurteilen. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, der Regelungsgehalt des Gesetzes stimme mit seinem Sinn und Zweck überein. Denn dem Beitrittsgebiet sollte ein Fördervorsprung eingeräumt werden. Dieser Vorsprung würde in sein Gegenteil verkehrt, ließe man die unschädliche Verbringung nach dem BerlinFG begünstigter Wirtschaftsgüter in das Beitrittsgebiet zu. Denn dann würden nach dem
BerlinFG höher begünstigte Investitionen mit nach dem Investitionszulagengesetz 1991 niedriger geförderten Wirtschaftsgütern konkurrieren (vgl. auch Senatsurteil vom III R 86/97, BFH/NV 2001, 340).
2. Die Berufung der Klägerin auf die Grundsätze von Treu und Glauben geht fehl. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass die Verbleibensvoraussetzungen bereits bei der Anschaffung der Wirtschaftsgüter durch die Klägerin gesetzlich geregelt waren. Der Streitfall ist auch nicht mit den Sachverhaltsgestaltungen vergleichbar, in denen ausnahmsweise ein vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors als unschädlich angesehen wird, z.B. bei Verschrottung wegen technischen oder wirtschaftlichen Verbrauchs (Urteil des Senats vom III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434) oder bei einem Ausscheiden infolge höherer Gewalt (, BStBl I 2001, 379, Tz. 54). Dass der Klägerin gekündigt worden war und sie auf das Angebot eines Grundstücks im Ostteil von Berlin ihren Betrieb dorthin verlegte, stellt für sie kein unausweichliches Ereignis dar.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 477 Nr. 4
XAAAA-68305