BFH Beschluss v. - III B 62/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ab. Das Urteil wurde den Klägern am zugestellt. Mit dem am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax-Schreiben legten die Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerdebegründung vom ging am selben Tage ebenfalls per Telefax ein. Auf den den Klägern am zugestellten Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats, die Beschwerdebegründungsfrist sei am abgelaufen und die Beschwerde sei daher verspätet eingegangen, beantragten die Kläger mit Telefax-Schreiben vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Wesentlichen vor, die verspätete Einlegung der Beschwerde beruhe darauf, dass der Fristablauf von einer ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten irrtümlich auf den datiert worden sei. An der Versäumung der Frist treffe sie kein Verschulden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Die Frist von zwei Monaten für die Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am in Lauf gesetzt. Sie begann am und endete am (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der ZivilprozessordnungZPO—, § 187 f. des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB—). Die erst am beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung wahrte daher die Beschwerdebegründungsfrist nicht.

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Verhinderung an der Einhaltung der Frist sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO setzt die Wiedereinsetzung grundsätzlich einen Antrag voraus, für den eine Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gilt. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht erforderlich, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Doch auch in diesem Fall sind die Tatschen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen und glaubhaft zu machen (, BFH/NV 2000, 1491).

Im Streitfall scheitert eine Wiedereinsetzung daran, dass die Kläger die Antragsfrist von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten haben. Die von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdebegründung trägt das Datum vom , des Tages, an dem sie auch per Telefax an den BFH übermittelt wurde. Spätestens an diesem Tage ist die Beschwerde von einem Bearbeiter im Büro der Prozessbevollmächtigten sachlich bearbeitet worden. Sobald indes das Stadium der Fachbearbeitung erreicht ist, können sich etwaige Büroversehen grundsätzlich nicht mehr auswirken bzw. trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation eine Fristversäumung nicht mehr entschuldigen. Denn der Berufsträger ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt wird (st. Rspr., BFH-Beschlüsse vom IX R 244/84, BFH/NV 1989, 512; vom IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786; vom II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470; vom VI B 164/01, nicht veröffentlicht).

Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begann im Streitfall daher nicht erst mit dem Zugang des Schreibens des stellvertretenden Senatsvorsitzenden am , sondern spätestens am , an dem Tag, an dem die Bevollmächtigten der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Erledigung der Fristsache, die eine erneute eigenverantwortliche Fristenprüfung erforderte, von der Fristversäumung hätten Kenntnis erlangen können. Mit dem Eintritt in die Sachbearbeitung ist der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Grund für die unverschuldete Versäumung der Begründungsfrist, die unzutreffende Fristeintragung durch das Büropersonal, weggefallen. Denn bei einer Fristprüfung durch den Bearbeiter wäre die unzutreffende Eintragung erkannt worden. Die Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO endete dementsprechend spätestens am . Obwohl die Beschwerdebegründung innerhalb dieser Frist beim BFH eingegangen ist, kann keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) gewährt werden, weil die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe dem Senat erst durch den am (nach Ablauf der Antragsfrist) eingegangenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten bekannt geworden sind. Bei nicht verschuldeter Versäumung der Antragsfrist kommt zwar ebenfalls Wiedereinsetzung in Betracht. Insoweit haben die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten indes keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

3. Die Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, ohne dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hat die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 67
BFH/NV 2003 S. 67 Nr. 1
KAAAA-68276