BFH Beschluss v. - III B 41/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe, insbesondere nicht den behaupteten Verfahrensmangel, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) insbesondere für eine schlüssige Aufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) oder eine Rüge, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) dartun, dass die nichtberücksichtigte Tatsache auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen sei (vgl. dazu Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 68 f., m.w.N.).

Das FG hat die Klage in diesem Streitpunkt unter Hinweis auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt , BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.umf.N.) abgewiesen, weil die Klägerin die medizinische Notwendigkeit nicht durch eine vor Einleitung der Legasthenietherapie erstellte Bescheinigung eines Amtsarztes oder ausnahmsweise einer anderen zugelassenen amtlichen Stelle nachgewiesen habe.

Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, sie habe mit (einem nicht bei den FG-Akten befindlichen) Schriftsatz vom die im Beschwerdeverfahren in Kopie übersandte Bescheinigung des Gesundheitsamtes X vom eingereicht; die Bescheinigung sei aber offenbar dem FG nicht zugegangen.

Insoweit wird jedoch keine Entscheidungserheblichkeit schlüssig dargetan; die amtsärztliche Bescheinigung ist offensichtlich erst nach Durchführung der Legastheniebehandlung im Streitjahr 1999 erstellt worden.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1337 Nr. 10
RAAAA-68265