Gründe
Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Grundsätze zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage gelten auch für § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. weiter. Danach ist es, wenn eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. , BFH/NV 2002, 366, m.w.N.).
Der Kläger behauptet, auf seinen konkreten Fall seien die Grundsätze zur sog. Opfergrenze nicht anzuwenden, weil es für eine unterschiedliche Behandlung der Unterhaltsleistungen gegenüber dem Ehegatten einerseits und gegenüber der nichtehelichen Mutter seiner Kinder und langjährigen Lebensgefährtin andererseits an einem sachlichen Differenzierungskriterium fehle. Zwar genössen Ehe und Familie einen besonderen Schutz, der auch im Grundgesetz (GG) in Art. 6 Abs. 1 GG als solcher verankert sei. Eine langjährige Lebensgemeinschaft, die zu einer Familie aus mehreren Kindern geführt habe, sei indes in heutiger Zeit nichts Ungewöhnliches mehr und werde auch von der Gesellschaft als solche akzeptiert.
Zu Recht hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen, zusammenlebenden Ehegatten gerade keine außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen (vgl. , BFHE 157, 177, BStBl II 1989, 658, m.w.N.). Bereits das Vergleichspaar bietet danach offensichtlich keinen geeigneten Prüfungsmaßstab. Darüber hinaus fehlen aber jegliche Ausführungen anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des BFH zur Auslegung des vom Kläger herangezogenen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
Der bloße Hinweis auf gesellschaftspolitische Veränderungen und eine zwischenzeitliche Akzeptanz nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit mehreren Kindern als Familie belegt insbesondere noch nicht einen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. , BFH/NV 1996, 127, 128), und zwar umso weniger, als der Gesetzgeber gerade in den zivilrechtlichen Regelungen der Unterhaltspflicht innerhalb ehelicher Lebensgemeinschaften einerseits und nichtehelicher Lebensgemeinschaften andererseits in § 1615 l Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eindeutig den Nachrang der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt hat. Aus dem Nachrang von Unterhaltspflichten hat der BFH indes in ständiger Rechtsprechung die Berechtigung einer Opfergrenze bei der steuermindernden Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an derartige Personen abgeleitet (vgl. , BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292, unter 1. der Gründe, m.umf.N.).
2. Der Kläger behauptet des Weiteren sinngemäß auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob im Rahmen der Berechnung der Opfergrenze die Unterhaltsaufwendungen für jedes unterhaltene Kind zu Recht mit je 5 v.H. zu berücksichtigen seien oder nicht lediglich in Höhe des Kindergeldes, das das Existenzminimum eines Kindes abdecken solle.
Auch insoweit fehlt indes eine Darstellung und Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum. Der BFH hat im Urteil vom III R 39/92 (BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731, 733) eine betragsmäßig unterschiedliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Erwachsene einerseits und Kinder andererseits ausführlich geprüft, aber als nicht sachgerecht beurteilt. Insbesondere hat der BFH im Urteil in BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292 die Regelungen der Finanzverwaltung, die der für das Streitjahr 1998 maßgebenden Verwaltungsregelung (vgl. , BStBl I, 826, unter Tz. 6.2; ferner dazu Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 33a Rz. 23) insoweit inhaltlich entspricht, als eine zutreffende Norminterpretation anerkannt und seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1028 Nr. 8
JAAAA-68246