Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen (vom 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 193; 2 BvR 1852, 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194; vom 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307, sowie vom 1 BvL 20, 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) ausführlich zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterhalt und Ausbildung von Kindern von Verfassungs wegen steuermindernd berücksichtigt werden müssen. In seinem Beschluss vom 2 BvR 1057, 1226, 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) hat es § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar insoweit für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen sind. Gleichzeitig hat es jedoch angeordnet, dass die für verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 33c EStG bis zum weiter anzuwenden seien (vgl. auch , BFH/NV 2001, 1110, m.w.N.). Der Kläger legt angesichts dieser Rechtsprechung nicht dar, weshalb die Frage, in welcher Höhe Schulgeldzahlungen von Verfassungs wegen im Jahr 1997 zu berücksichtigen seien, grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
FAAAA-68243