BFH Beschluss v. - III B 150/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß gerügt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. An dem Erfordernis, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen ist, hat sich durch die Änderung der FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757), das am in Kraft getreten ist, nichts geändert (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, und vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Nach den vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Grundsätzen, die demnach weiter gelten, ist es, wenn —wie im Streitfall— eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, m.w.N.). Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine solche Darlegung nicht.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in ihrer Beschwerdebegründung schon keine klare, für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig wäre. Da die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Mithilfe eines Familienmitglieds im Haushalt des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden können, grundsätzlich geklärt ist (, BFHE 195, 99, BStBl II 2001, 635, m.w.N.; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 33a Rz. 70, m.w.N.), hätten die Kläger dartun müssen, inwiefern darüber hinaus noch Klärungsbedarf besteht und eine weitere Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich ist. Mit ihren Ausführungen wenden sich die Kläger aber im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Einwendungen dieser Art rechtfertigen für sich allein jedoch keine Zulassung der Revision (, BFH/NV 2002, 191).

2. Mit ihren Ausführungen legen die Kläger auch keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts) dar. Dazu hätten sie z.B. vortragen müssen, dass die Entscheidung des Streitfalls von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die Anlass gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen (, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.). Die von den Klägern letztlich beanstandete fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) ist dagegen kein Zulassungsgrund.

3. Einen Verfahrensmangel haben die Kläger ebenfalls nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Mit dem Vorbringen, das FG habe die Mutter der Klägerin nicht zu den von ihr im Haushalt der Kläger verrichteten Arbeiten angehört, rügt der Kläger die Verletzung der gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Sachaufklärungspflicht des FG. Zu einer schlüssigen Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung hätten die Kläger jedoch, wenn sie, wie im Streitfall, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, darlegen müssen, warum sie nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben oder warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem FG —auch ohne besonderen Antrag— hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (, BFH/NV 1999, 1635). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben schon nicht vorgetragen, welche Tatsachen die Zeugin vermutlich bekundet hätte, die über die in ihrer schriftlichen Erklärung vom hinausgehen. Davon, dass die Zeugin nicht in der Lage gewesen wäre, stundenweise Arbeiten im Haushalt zu verrichten, ist auch das FG nicht ausgegangen, es hat nur ausgeführt, üblicherweise werde im Alter von 68 Jahren keine entgeltliche Tätigkeit mehr übernommen.

Mit ihrem Vorbringen, das FG habe die Bescheinigung der Zeugin vom nicht gewürdigt, rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO (vgl. , BFH/NV 1999, 193). Diese Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Kläger nicht dargelegt haben, inwieweit das Urteil hierauf beruhen kann. Im Übrigen hat das FG auf diese in den Rechtsbehelfsakten (Blatt 47) befindliche Bescheinigung Bezug genommen und sich mit deren Inhalt auseinander gesetzt.

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das FG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Nach § 94a FGO kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder —wie hier— einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1000 DM bzw. 500 EUR nicht übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das FG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die Beteiligten können dies dadurch verhindern, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Die Kläger haben im Klageverfahren einen solchen Antrag nicht gestellt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Kläger hatten ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Das FG war nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf die Anwendung des § 94a FGO hinzuweisen (, BFH/NV 2001, 1290, m.w.N.).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
AAAAA-68236