BFH Beschluss v. - III B 14/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich daher nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (z.B. , BFH/NV 1996, 164, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die von den Klägern herausgestellte Frage, ob ein aufschiebend bedingtes Erlassversprechen geeignet sein kann, die Sanierung herbeizuführen, d.h. den Zusammenbruch eines notleidenden Unternehmens zu vermeiden und einen steuerfreien Sanierungsgewinn zu begründen, betrifft ausgelaufenes Recht. Die Regelung über die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns in § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl I 1997, 2590) aufgehoben und war letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem endete (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 3 Nr. 66 EStG, grüne Blätter, Rz. G1). Zwar kann in Ausnahmefällen eine Rechtsfrage auch dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, woraus er das seiner Auffassung nach gleichwohl fortbestehende Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten will (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 164, m.w.N.).

An einem solchen Vortrag fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben zum einen nicht ausgeführt, dass und warum die Rechtsfrage aufgrund der Gesetzesfassung oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum noch nicht geklärt ist. Dazu hätte der Meinungsstand unter Angabe der Fundstellen dargestellt werden müssen (z.B. , BFH/NV 1998, 347). Die Kläger haben indes lediglich auf verschiedene BFH-Entscheidungen und Literaturstellen hingewiesen, ohne sich mit den dort vertretenen Auffassungen auseinander zu setzen. Zum anderen haben die Kläger nicht angegeben und belegt, dass sich die von ihnen als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage auch nach der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. außer im Streitfall künftig noch in einer Vielzahl anderer Fälle stellt. Mit Einwendungen lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan (, BFH/NV 1995, 125).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
VAAAA-68229