BFH Beschluss v. - III B 136/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben auch nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, ob die BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von wechselseitigen Ehegattenarbeitsverträgen auch auf Verträge zwischen Geschwistern anzuwenden ist, ist bereits geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Vertragsgestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z.B. , BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59; vom X R 261/93, BFHE 179, 350, BStBl II 1996, 180, und vom IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196). Nahe Angehörige in diesem Sinne sind auch Geschwister (BFH-Urteil in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196). Aufwendungen, die auf der Grundlage bürgerlich-rechtlich wirksamer Verträge an Geschwister geleistet werden, sind steuerrechtlich als Betriebsausgaben anzuerkennen, sofern die Vereinbarungen ernsthaft, klar und eindeutig sind, der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird und einem Fremdvergleich standhält. Dies wird damit begründet, dass es bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen oft an einem natürlichen Interessengegensatz fehle, der dem Vertragsabschluss unter Fremden regelmäßig zugrunde liege und häufig familiäre Erwägungen insbesondere für die Höhe der Vergütung maßgeblich seien (, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944, Kinder; vom IV R 94/70, nicht veröffentlicht —n.v.—, Geschwister, und in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, Verschwägerte). Es ist daher geklärt, dass auch bei nahen Angehörigen, die nicht Ehegatten sind, und zwischen denen keine Lebensgemeinschaft besteht, erhöhte Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Verträgen zu stellen sind.

2. Die Kläger haben gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung keine gewichtigen (neuen) Argumente vorgetragen. Es fehlt daher an der Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (, n.v. —juris—).

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
LAAAA-68228